Angesichts schwül-warmer Temperaturen denkt niemand an Heizperioden. Gasanbieter hingegen bringen sich schon einmal in Stellung und drohen erneut mit Preiserhöhungen. Diese aber müssen zeitgerecht angekündigt werden und transparent gestaltet sein.
Noch hält uns der herrliche Sommer von kühlen Herbst- und Wintertemperaturen fern. Doch nicht mehr allzu lange, dann steht auch die kühle Jahreszeit wieder vor der Tür. Energieversorger bringen sich schon einmal in Stellung und kündigen weitreichende Kostensteigerungen an.
Anbieter verlangen höhere Gaspreise
Allen voran wedeln Gasanbieter bereits mit höheren Kostennoten. Doch um Transparenz kommen auch sie nicht herum. Informieren sie ihre Kunden nur unzulänglich und verschweigen, dass im Falle von Kostensteigerungen ein Sonderkündigungsrecht besteht, ist die Erhöhung unwirksam. Dies wurde nunmehr auch höchstrichterlich vom Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt.
Kundin wehrte sich gegen Gaspreis
Dem Fall zugrunde lag eine Auseinandersetzung zwischen einem Gasversorger in Viersen mit einer Kundin. Der Versorger verklagte die Verbraucherin auf Zahlung von 5.000 Euro, die sich angeblich aus wirksamen Nachzahlungen ergaben. Die Kundin wollte die aufgelaufenen Preiserhöhungen für einen Gesamtzeittraum von fünf Jahren allerdings nicht begleichen. Das Gericht eilte der beklagten zu Hilfe und wies die Klage unter dem Aktenzeichen VI-2 U (Kart) 10/11 zurück. Nach eingehender Prüfung der Sachlage gelangten die Richter zu dem Schluss, der Gasversorger habe die Kundin nicht ausreichend informiert.
Gaspreis muss transparent sein
Der 2. Kartellsenat des OLG befand auch die für Gas-Haushaltskunden geltende Verordnung für europarechtswidrig. Demnach seien EU-Mitgliedsstaaten verpflichtet, Vertragsbedingungen transparent darzulegen. Gasversorger müssten daher jegliche Erhöhungen der Kosten vorab mitteilen. Gleichzeitig müssen sie die Kunden über ihr Sonderkündigungsrecht informieren. Es hat automatisch dann Gültigkeit, wenn Preise erhöht werden. Diese Verpflichtungen aber habe das Versorgungsunternehmen nur ungenügend wahrgenommen.
Gaspreis – Urteil noch nicht rechtskräftig
Das OLG-Urteil ist augenblicklich noch nicht rechtskräftig. In der Vorinstanz vor dem Landgericht Mönchengladbach war die Gaskundin zur Zahlung verurteilt worden. Nach Ansicht des OLG war es aber nicht erheblich, dass sich die Verbraucherin erst nach mehr als einem Jahr über die strittige Gaspreiserhöhung beschwert hat. Ihr bloßes Schweigen könne nicht als stillschweigende Zustimmung interpretiert werden.
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