Der Preis vom Eigenheim wird durch anfallende Steuern kräftig in die Höhe getrieben. Gleich beim Kauf eines passenden Grundstücks wird die Grunderwerbsteuer fällig. Ebenso schlägt die Umsatzsteuer zu Buche. Laut Finanzgericht ist eine Doppelbesteuerung allerdings nicht zulässig.
Ist es endlich soweit und Bauherren erfüllen sich den großen Wunsch von der eigenen Immobilie, so wird der Finanzierungsplan zum A und O für ein gutes Gelingen. Bauherren, die dann die anfallenden Steuern nicht von vornherein mit in die Berechnungen einbeziehen, erleben häufig eine unerfreuliche Überraschung.
Grunderwerb- und
Umsatzsteuer beim Bauprojekt
Grunderwerb- und Umsatzsteuer sind beim Bauprojekt keine zu vernachlässigen Posten und können das Budget beträchtlich strapazieren. Nunmehr gab das Niedersächsische Finanzgericht in Hinblick auf eine mögliche Doppelbesteuerung allerdings Entwarnung.
Wurde die Grunderwerbsteuer für eine Fläche bereits entrichtet und wird hier ein Haus gebaut, so darf dies nicht in die künftige Steuerberechnung mit einbezogen werden. Ansonsten würde es zu einer Doppelbesteuerung beim Bauprojekt kommen, die jedoch unzulässig ist.
Bauprojekt und Doppelbesteuerung
Damit fällt eine doppelte Steuerbelastung bei Bauerrichtungsleistungen laut Niedersächsischem Finanzgericht weg. Grunderwerbsteuer plus Umsatzsteuer müssen Bauherren daher nicht schultern. Augenblicklich haben die Finanzverwaltungen Revision gegen das aktuelle Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts eingelegt. Damit ist gleichzeitig ein Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig. Wie verfahren Bauherren in der Zwischenzeit?
Einspruch wegen Doppelbesteuerung beim Bauprojekt
Experten raten, Einspruch gegen einen Steuerbescheid einzulegen, wenn er als Berechnungsgrundlage nicht nur den Grundstückswert zugrunde legt, sondern auch jene des künftig zu bauenden Hauses. Das Finanzamt darf die anfallende Grunderwerbsteuer nur aus dem Wert des Grundstücks erheben, erläutert der Bund der Steuerzahler und beruft sich damit auf die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts. Das zusätzliche Heranziehen eines Wertes, der sich auf ein später zu bauendes Haus bezieht, ist demnach unzulässig. Hierzu müsste der Bauherr zusätzlich noch Umsatzsteuer auf die Bauleistungen zahlen.
Antrag auf Ruhen des Verfahrens
Eine solche Doppelbesteuerung im Sinne einer Zahlung von Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer auf Bauleistungen ist jedoch unzulässig. Experten empfehlen betroffenen Bauherren während der Revisionsphase, neben dem Einspruch zusätzlich ein Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Dabei können Bauherren auf das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof verweisen. Damit bleibt der strittige Fall zunächst völlig offen und kann nach dem Revisonsverfahren endgültig bescheiden werden.
Doppelbesteuerung des Bauprojekts ist unzulässig:
Verweise:
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