Kaum lockert Hoch „Cooper“ ein wenig den eisigen Würgegriff, da steht schon Hoch „Dieter“ parat. Es bringt erneut bitte Kälte und hat zudem jede Menge Schnee im Gepäck. Hausbesitzer müssen nun ganz besonders auf die Verkehrssicherungspflicht achten und kräftig Schneeräumen.
Wenn Schneefall die Landschaft in eine traumhafte Kulisse verwandelt, dann kann es für Hausbesitzer anstrengend werden. Statt Schneeballschlacht, Skilaufen und Rodeln ist nun erst einmal Schneeräumen angesagt. Wer diese Arbeiten nicht an Mieter oder Räumdienste delegiert, muss oftmals richtig ran. Denn der strenge Winter kann noch an und Dauerschneefall erschwert die Lage.
Immobilien – Schneeräumen ist oberste Pflicht
Für das Schneeräumen auf den Gehwegen vor dem Haus sind stets die Eigentümer verantwortlich. Die Räumpflicht beginnt bereits morgens um 7.00 Uhr und dauert zumeist bis 20.00 Uhr am Abend an. Ob es gefällt oder nicht – bei andauerndem Schneefall müssen Hauseigentümer die Schneeräumarbeiten sogar ständig wiederholen. Vorbeigehende Fußgänger dürfen keinen Gefahren ausgesetzt werden, wie sie etwas bei Eis, Schnee und Glätte entstehen.
Immobilien – Schadenersatz bei Unfällen
Wer sich beruflich so viel Engagement in Sachen Winterdienst nicht leisten kann, muss für eine zuverlässige Vertretung Sorge tragen. Wird dies versäumt und ein Passant stürzt auf dem umgeräumten Bürgersteig, so kann es teuer werden. Dann müssen die in der Räumpflicht stehenden Hausbesitzer oder in der Pflicht stehenden Mieter für entstandene Schäden aufkommen. Dabei muss der Verunglückte allerdings die von einem Hauseigentümer versäumte Verkehrssicherungspflicht nachweisen.
Immobilien – keine Wochenendpause
Der Winterdienst kennt zudem keine Wochenendpause. So sind Hauseigentümer und Mieter auch am Samstag, Sonntag sowie möglichen Feiertagen zum Schneeräumen verpflichtet. Zwar beginnen die diesbezüglichen Winterpflichten in vielen Gemeinden dann erst ab 9.00 Uhr morgens. Doch dies macht die Arbeiten nicht weniger anstrengend und zeitraubend. Auskünfte zu den jeweiligen genauen Zeiten, zu denen eine Räumpflicht für Eis und Schnee besteht, geben Städte und Gemeinden. Sie beraten Hauseigentümer auch, welche Streumittel in der jeweiligen Gemeinde erlaubt sind.
Verweise:
Wohnen – Schneeräumen auf der Dachterrasse?
Einsturzgefahr – wenn das Dach nicht mehr trägt
Winterdienst ist Pflicht für Hausbesitzer
Grundstück – Verkehrssicherungspflicht im Herbst
Eigentum verpflichtet zum Schutz vor Dachlawinen
Weihnachten – Unfall bei Deko im Freien
Gartenmöbel im Winterschlaf
Sturmversicherung
Grundbesitzer Haftpflicht Versicherung
Immobilien – so friert das Haus nicht ein<
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