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Stromrechnung – Postenauflistung ist Pflicht

Vielen Haushalten flattert in diesen Tagen die jährliche Stromabrechnung ins Haus. Ganz gleich, ob Nachzahlungen fällig werden oder Gutschriften erfolgen – bestimmte Posten müssen in den Rechnungen aufgelistet sein. Für Stromversorger ist dies Pflicht.

Energierechnung

Die jährliche Stromabrechnung ist nicht immer ein Grund zur Freude (Foto: Foto: svetikd / istockphoto.com)

Es ist wieder einmal soweit: In diesen Tagen werden unzählige Jahresabrechnungen von Stromversorgern verschickt. Aufgrund der permanent steigenden Kosten erwarten nur wenige Verbraucher eine Gutschrift zurück. Die meisten Stromkunden müssen nachzahlen. Doch bevor die Überweisungen getätigt werden, sollten Abrechnungen einer gründlichen Überprüfung unterzogen werden.

Stromrechnung –
Versorger in der Pflicht

Schließlich gibt es von Seiten der Versorger einiges zu beachten. So müssen Energieunternehmen in den jährlichen Rechnungen generell spezielle Posten auflisten. Hierzu zählen neben Angaben wie etwa zur Gültigkeitsdauer der Preise sowie der Vertragslänge auch Hinweise dazu, wann die nächstmögliche Kündigung erfolgen kann. Eine Checkliste hilft, alle relevanten Posten abzuhaken, die in der Rechnung enthalten sind.

Hierzu zählen u.a.:

  • Vertragsdauer
  • Gültige Preise
  • Nächstmögliche Kündigungsfrist
  • Zählernummer, auf die sich die Rechnung bezieht
  • Aktueller Verbrauch
  • Verbrauch des Vorjahres
  • Jahresverbrauch vergleichbarer Kunden

Stromrechnung – Versorger muss Kriterien einhalten

Darüber hinaus müssen sich Strom- und Gasversorger an weitere Kriterien halten. So darf die jeweilige Abrechnungsperiode zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten. Zudem muss die Jahresabrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des jeweiligen Abrechnungszeitraums erfolgen. Wurde keine Rechnung geschickt, sollten Verbraucher nachhaken. Denn eine Rechnung vom Stromversorger verjährt nicht, nur weil eine Rechnung fehlt.

Stromrechnung – Schlichtungsstelle hilft

Kunden, die Beschwerden haben, sollten diese dem Versorger schriftlich zukommen lassen. Energieversorger sind verpflichtet, den Beschwerden nachzukommen und sich hierzu innerhalb von einer Frist von vier Wochen zu äußern. Wer mit den Begründungen nicht einverstanden ist, der kann sich an die Schlichtungsstelle Energie wenden. Ein solch solches Verfahren ist für Verbaucher kostenlos.

 

Verweise:

Stromerzeuger für Baustellen & Co.
Ökostrom – Preise im Sinkflug
Strom – immer mehr Kunden zahlungsunfähig
Stromanbieter – Wechsel künftiger noch leichter
Stromanbieter – Vielfalt der Vergleichsangebote
Stromkosten im neuen Jahr kräftig senken
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Autor: Ursula Pidun
Veröffentlicht in: Wohnen
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