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Villa in „schreienden Farben“

Geschmäcker sind bekanntlich verschieden. So mag ein Teil der Hausbewohner dezente Gestaltungen, andere entscheiden sich für das kunterbunte Farbspiel an Decke und Wand. Letzteres verwandelt ein dröges Ambiente in optisch auffallende Highlights. Doch darf ein Mietobjekt und insbesondere eine hochwertige Villa überhaupt in auffallende Regebogenfarben getaucht werden und in welchem Zustand muss der Palast der „schreienden Farben“ zurückgegeben werden?

Immobilie

Die meisten Bewohner hochwertiger Immobilien entscheiden sich für einen dezenten Anstrich.
(Foto: leaf / Clipdealer.de)

Wer es daheim farblich kunterbunt mag und in einem Mietverhältnis steht, stellt sich sicher die Frage, ob hinsichtlich der Gestaltung alles erlaubt ist. Grundsätzlich dürfen Vermieter ihren Mietern nicht vorschreiben, wie die Wohnung, das Haus oder Villa gestrichen oder tapeziert werden. Das Recht auf individuelle Gestaltungsfreiheit geht sogar so weit, dass der Bundesgerichtshof eine Klausel im Mietvertrag für unwirksam erklärt, wonach Mietern das „Weißen“ von Decken und Wänden auch während der Mietzeit regelrecht vorschreibt.

Farbwahlklauseln auch bei Villa unzulässig

Mietern dürfe nicht in unangemessener Weise vorgeschrieben werden, auf welche Weise sie die Gestaltung des persönlichen Lebensbereichs vornehmen. Diese bittere Erfahrung musste auch ein Vermieter einer hochwertigen Villa in Berlin machen. Das Gericht wies die Klage gegen den Mieter mit viel Sinn für auffällige Farbtöne zurück. Dieser hatte seine angemietete und mit kostbaren Stuckdecken versehene Villa in „schreienden Farben“ angestrichen. Hierzu sei ein kompletter Malkasten verwendet worden, lautete der Vorwurf des Klägers. Für eine gründliche Renovierung der kunterbunten Villa stellte er dem Mieter 19.000 Euro in Rechnung und wollte die Forderung auf dem Klagewege durchsetzen.

Fristenlösung unwirksam

Doch mit seinen Ansinnen kam der Kläger vor Gericht nicht durch. So argumentierte der BGH in seinem ablehnenden Urteil unter dem Aktenzeichen VIII ZR 344/08, der Vermieter habe mit der Formulierung „Weißen“ einen schneeweißen Anstrich gemeint und nicht etwa eine neutrale Gestaltung. Erschwerend kam hinzu, dass in der Klausel im Mietvertrag vorgeschrieben wurde, die Räume der Villa seien „spätestens“ beim Auszug entsprechend zu streichen.

Dem Urteil zufolge wurden dem Mieter damit farbliche Vorgaben gemacht, wie er die angemietete Villa auch während seiner Mietzeit zu streichen habe. Damit bekräftigte das Gericht seine Rechtsprechung zur Unzulässigkeit von „Farbwahlklauseln“, die für alle Mietverhältnisse gilt, selbstverständlich also auch für Objekte im gehobenen Segment wie etwa bei einer Villa.

Andere Urteile folgen dieser Rechtsprechung

Bereits mehrere Urteile in ähnlichen Fällen wurden in der Vergangenheit von Gerichten erlassen. Die Richter entschieden, dass der Vermieter zwar bei Beendigung des Mietverhältnisses einen zur Weitervermietung tauglichen Anstrich verlangen könne, sofern dies ausdrücklich so im Vertrag vereinbart wurde. Es dürfe dabei auch spezifiziert werden, dass der Anstrich neutral und hell sein muss. Dagegen sei es jedoch unzulässig, dem Mieter während seiner Vertragslaufzeit Vorschriften zu machen, wie die angemieteten Wohnräume farblich zu gestalten sind.

Ausnahmen bestätige die Regel

Mieter können also aufatmen. Auch künftig steht den kreativen Gestaltungsmöglichkeiten innerhalb der angemieteten vier Wände nichts im Wege und selbst Stuckdecken dürfen in grellen Farben leuchten. Vorsicht ist lediglich bei mit Klarlack lasiertem Holz vonnöten. Hier sollte alles bleiben wie es ist, denn der bunte Anstrich lässt sich am Ende nur mittels Abschleifen rückgängig machen. Dies kann umgekehrt dem Vermieter nicht zugemutet werden. Er darf mittels Klausel im Mietvertrag ein solches Vorgehen unterbinden.

 
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Verweise:
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