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Das Gebäudeenergiegesetz bringt eine unnötige Verunsicherung der Hauseigentümer

Das ging wohl nach hinten los: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wollte mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) mehr Klarheit schaffen. Erreicht wurde eine stärkere Verunsicherung bei Hauseigentümern.

Das GEG sorgte 2023 für Verwirrung bei Eigentümern.

Das GEG sorgte 2023 für Verwirrung bei Eigentümern. (karlyukav / freepik.com)

Gebäudeenergiegesetz – immer noch Unklarheiten vorhanden

Das neue Gebäudeenergiegesetz sollte dafür sorgen, dass Hauseigentümer mehr Klarheit in Bezug auf die energetischen Anforderungen ihrer Immobilie haben. Es geht dabei sowohl um Neubauten als auch um Bestandsgebäude. Erneuerbare Energien, die zum Beheizen und Kühlen von Gebäuden genutzt werden, stehen dabei ebenfalls im Fokus. Hauseigentümer kritisieren allerdings schon jetzt, dass das neue Regelwerk sehr unübersichtlich sei und so viele Änderungen enthalte, dass nur wenig Durchblick herrsche. Zudem gäbe es keine Planungssicherheit und auch die anvisierten Klimaziele könnten damit nicht erreicht werden.

Das beinhaltet das Gebäudeenergiegesetz nach den aktuellen Änderungen

Das neue Gebäudeenergiegesetz führt mehrere bisher gültige Regelwerke zusammen:

  • Energieeinspargesetz
  • Energieeinsparverordnung
  • Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

Die Intension hinter der Neuerung war, Klarheit für Hauseigentümer und Bauherren zu schaffen, außerdem sollte der bürokratische Aufwand rund um die energetische Beurteilung eines Gebäudes reduziert werden. Der Verbraucherschutzverein Bauherren-Schutzbund e. V. kritisiert aber genau diese Punkte: Sie wurden angeblich nicht erreicht und es gäbe immer noch keine langfristige Planungssicherheit.

Hier ein Blick auf die seit dem 1. Januar 2023 gültigen Änderungen beim GEG:

  • Der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf für neue Gebäude wird auf 55 Prozent gesenkt (statt bisher 75 Prozent).
  • Vereinfachte Nachweisverfahren sind im Rahmen des Referenzgebäudeverfahrens anwendbar, das Verfahren bleibt technologieoffen.
  • Der Primärenergiefaktor für Strom, der für den Betrieb der wärmenetzgebundenen Großwärmepumpen benötigt wird, wird von 1,8 auf 1,2 geändert.
  • Veränderungen für Betreiber von Öl- und Gasheizungen: Verbot des Einbaus reiner Öl- oder Gasheizungen

Neu gebaute Immobilien werden entwertet

Der Verbraucherschutzbund kritisiert am neuen GEG vor allem den Niedrigstenergiestandard, der für Neubauten gelten soll. Dieser Standard wird Experten zufolge nicht lange Bestand haben, denn neue Häuser gelten mitunter bereits nach drei Jahren als veraltet. Es wird derzeit davon ausgegangen, dass ab 2023 erhebliche Änderungen bei den energetischen Anforderungen der Gebäude vorhanden sein werden. Diese Steigerungen würden sich bis 2050 hinziehen. Hausbesitzer müssen nach dem aktuellen GEG hohe Wertverluste befürchten, weil ihre Immobilie binnen weniger Jahre als veraltet gelten würde. Die Experten sehen vor allem die Akzeptanz des neuen GEG in Gefahr, denn wo Immobilienwerte direkt angegriffen werden, sind die Menschen weniger bereit, Dinge umzusetzen oder auch nur zu akzeptieren.

 

In Bezug auf Öl- und Gasheizungen gibt es Veränderung.

In Bezug auf Öl- und Gasheizungen gibt es Veränderung. (Gerd Altmann / pixabay.com)

Veränderungen in Bezug auf Öl- und Gasheizungen

Die Veränderungen, die im Gebäudeenergiegesetz vorgegeben sind, sollen zu einer höheren Modernisierungsquote führen. Darauf zielen auch die Regelungen für Öl- und Gasheizungen ab. Diese standen jüngst unter sorgenvoller Beobachtung durch die Hauseigentümer, die mehrheitlich auf diese Heizungsart setzen. Über die Hälfte der Heizungen in Deutschland werden mit fossilen Brennstoffen betrieben, allen voran mit Erdgas. Der erste Entwurf zum neuen GEG sah vor, dass Öl- und Gasheizungen aber ab 2024 verboten werden sollen. Dieses Vorhaben ist jetzt vom Tisch, denn Bundeswirtschaftsminister Habeck ruderte jüngst zurück. Er bekam starken Gegenwind für seine Vorschläge, die er nun nicht wie geplant in die Tat umsetzte.

Das sieht das GEG für Heizungen vor

Im neuen GEG stehen Heizungsanlagen im Fokus, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Konkret geht es um Öl- und Gasheizungen, die ab 2024 nicht mehr neu eingebaut werden dürfen. Diese Vorgabe gilt jedoch mit Einschränkungen. Der Neueinbau ist noch gestattet, wenn die fossilen Brennstoffe lediglich Lastspitzen abfangen sollen und damit nur noch zu maximal 35 Prozent an der Wärmeversorgung beteiligt sind. Das bedeutet, dass die Öl- oder Gasheizung ab 2024 zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien arbeiten muss. In bestimmten Härtefällen kann die Verpflichtung dazu entfallen, diese Fälle müssen allerdings nachgewiesen werden.

Die Überarbeitung des GEG zum Thema Öl- und Gasheizungen sieht vor, dass bereits bestehende Heizungen mit fossilen Brennstoffen weiter betrieben werden dürfen. Schon seit jeher gibt es die Regelung, dass diese Heizungen nach 30 Jahren außer Betrieb zu nehmen sind. Diese Regelung gilt weiter, sodass eine Heizung, die beispielsweise im Jahr 2010 installiert wurde, regelgerecht 2040 außer Betrieb gehen muss. Aktuell ist vorgesehen, dass Öl- und Gasheizungen unabhängig vom Einbaudatum spätestens 2045 außer Betrieb gehen müssen, sodass die Heizung, die 2020 installiert wurde, keine vollen 30 Jahre mehr betrieben werden kann.

Funktioniert die Öl- oder Gasheizung nicht mehr richtig und muss repariert werden, ist dies möglich, die Heizung darf auch weiterhin betrieben werden. Anders sieht es aus, wenn sie nicht mehr reparabel ist und wenn damit eine sogenannte Heizungshavarie vorliegt. In dem Fall dürfen Hauseigentümer eine (gebrauchte) Öl- oder Gasheizung einbauen lassen, müssen aber innerhalb von drei Jahren nachweisen, dass sie die Vorgabe zu den 65 Prozent, die erneuerbare Energien ausmachen müssen, einhalten. Zudem dürfen Gasheizungen auch jetzt noch installiert werden, wenn sie mit Biogas arbeiten.

Kombination der konventionellen Heizungen mit anderen Heizsystemen

Damit der Anteil von 65 Prozent an erneuerbaren Energien erreicht wird, können konventionelle Öl- oder Gasheizungen mit anderen Heizsystemen kombiniert werden. Infrage kommt hier beispielsweise die Wärmepumpe, die sich als ideal für Flächenheizungen erwiesen hat. Ihr Problem ist aber die Kombination aus Flächenheizung und Heizkörper, denn beide benötigen eine unterschiedliche Vorlauftemperatur, was technisch nicht zu realisieren ist. In dem Fall wäre der Umbau des gesamten Heizungssystems nötig, sodass überall auf Boden- oder Wandheizungen und damit auf eine Flächenheizung gesetzt wird.

Eine sogenannte Hybridheizung ist aber nicht nur mit der Wärmepumpe möglich, sondern es kann auch auf eine Pelletheizung zurückgegriffen werden. Des Weiteren ist die Kombination mit der Photovoltaik-Anlage möglich. Grundsätzlich soll die Heizung so dimensioniert sein, dass mithilfe der regenerativen Energien der größte Teil des Wärmebedarfs gedeckt wird. Lediglich die Lastspitzen, die in der Regel im Winter auftreten, sollen dann über die konventionelle Heizung abgesichert werden.

Fazit zum neuen Gebäudeenergiegesetz

Das neue GEG sorgt für Unsicherheit bei Hauseigentümern und Bauherren. Erstere sehen sich durch die neuen Regelungen zum Austausch von Öl- und Gasheizungen vor große Fragen bezüglich der Machbarkeit sowie der Finanzierung gestellt, Letztere bekommen keinerlei Planungssicherheit und müssen befürchten, dass ihre Immobilie schon in wenigen Jahren weniger wert sein wird. Nun bleibt abzuwarten, ob und noch einmal Änderungen am GEG vorgenommen werden.

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Autor: Veröffentlichung durch Nina Oberhauser
Veröffentlicht in: Ratgeber
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