MEIN BAU

Main Section

Blogs

Share

Heizen – Abrechnung nach BGH-Urteil prüfen

Unklarheiten zur Abrechnung von Heizkosten wurden aktuell durch den Bundesgerichtshof beseitigt. Für Mieter lohnt daher die gründliche Prüfung der jährlichen Kostennote. Es zählt ausschließlich der tatsächliche Verbrauch.

Heizkosten

Mietern darf nur der tatsächliche Verbrauch der Heizenergie in Rechnung gestellt werden. (Foto: convisum / Clipdealer.com)

Der Bundesgerichtshof stellte in seinem aktuellen Urteil vom Februar 2012 klar, dass Heizkosten generell nur nach dem, tatsächlichen Verbrauch berechnet werden dürfen. Demnach ist es Hausbesitzern nicht erlaubt, ihre Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen, die sie im Voraus an den Energieversorger zu leisten haben.

Heizen – wenn die Abrechnung ungültig ist

Zur Begründung geben die Richter an, dass eine Berechnung anhand solcher Vorauszahlungen zu Ungerechtigkeiten führen können. Denn dabei sei nicht der aktuelle Verbrauch maßgeblich, sondern der des Vorjahres, heißt es im Urteil, das unter dem Aktenzeichen: V III ZR 156/11 einsehbar ist.

Heizen – Mieterin wehrte sich zu Recht

Dem Fall zugrunde lag ein Streit zwischen einer Mieterin und dem Hauseigentümer in Kelkheim im Taunus. Die Frau weigerte sich, eine pauschale Nachzahlung zu leisten, da der Vermieter in ihrer Sicht die Heizkosten einseitig auf sie abwälzte. Immerhin steht das Haus in Teilen leer. Der Hauseigentümer hatte die Kosten zudem nach den von ihm geleisteten Vorauszahlungen berechnet, nicht jedoch nach dem tatsächlichen Verbrauch.

Heizen – Urteil soll Mieter aufrütteln

Das Urteil des BGH sollte alle Mieter in Deutschland dazu aufmuntern, die Heizkostenabrechnung einer gründlichen Prüfung zu unterziehen. Dort sollte stets der genaue Verbrauch des Mieters für den jeweiligen Abrechnungszeitraum aufgeführt sein. Besonders leicht sei dies bei Abrechnungen zum Verbrauch bei Ölheizungen, erklären Experten. Denn in diesen Fällen könne der Ölstand zu Beginn und Ende des Abrechnungszeitraums deutlich nachvollzogen werden. Anders gestaltet sich dies bei Gaszentral- oder Fernwärmeheizungen. Hier sei der Verbrauch nicht immer und durchweg deutlich ersichtlich, erläutern die Fachleute.

Heizen – Abflussprinzip nicht relevant

Vermieter, die nach dem Abflussprinzip abrechnen, haben künftig das Nachsehen. Daher sollte der Blick von Mietern auch auf solche Begriffe ausgerichtet sein. In solchen Fällen rechnet der Hausbesitzer explizit nach seinen an den Energieversorger geleisteten Abschlagszahlungen ab und genau dies ist unzulässig. Vorsicht geboten ist auch dann, wenn der ausgewiesene Verbrauch ungewöhnlich glatt wirkt und/oder die gleiche Menge des Verbrauchs wie im Vorjahr angegeben wird. Wer solche unzulässigen Abrechnungen erhält, muss Nachzahlungen zunächst nicht leisten. Erst dann, wenn eine rechtskonforme Abrechnung ins Haus flattert, hat diese Gültigkeit und muss dann auch beglichen werden.

 

Verweise:

Heizung -Heizöl Lieferung im Visier
Heizung – sparen trotz klirrender Kälte
Heizung – so friert das Haus nicht ein
Tipp – Neubau ausreichend beheizen
Heizen und Lüften im Winter
Schimmel-Alarm auf Baustellen
Neubau ausreichend beheizen
Dämmung der Heizungs- und Wasserrohre
EnEV – zum Dämmen verdammt?
EnEV – Altbauten energetisch nachrüsten

Share
Autor: Ursula Pidun
Veröffentlicht in: Wohnen
Tags: ,

Das könnte Sie ebenfalls interessieren