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Wohnen – Ofen & Co. verbreiten Feinstaub

Der späte aber heftige Wintereinbruch hält uns fest im Griff. So brummeln Öfen derzeit besonders kräftig vor sich hin. Dabei macht sich unmerklich auch jede Menge Feinstaub in Haus und Wohnung breit. Abhilfe schafft eine gründliche Vorsorge.

Kaminofen

Kamine und Öfen verbeiten unmerklich schädlichen Feinstaub (Foto: Foto: nyul / istockphoto.com)

Feinstaub zählt zu den unliebsamen Nebenwirkungen von Öfen. Doch auch Staubsauger, Feinfilter sowie Zigaretten- und Kerzenrauch verbreiten den praktischen unsichtbaren Umweltschmutz. Hinsichtlich des Ofens lässt sich die Feinstaubbelastung mit etwas Umsicht deutlich verringern.

Wohnen – Anschüren, aber richtig

So raten Experten der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen zu einem richtigen Anschüren. Demnach sollte zunächst stets nur eine kleine Menge Holz brennen. Erst dann wird der Ofen mit weiteren Scheiten befüllt. Denn wenn das Holz zu Beginn langsam abbrennt, werden viele nicht verbrannte Kleinstoffe in die Luft abgesondert. Anstatt den Ofen mit Scheiten vollzupacken, werden am besten immer nur kleine Mengen Brennholz angezündet und erst dann nachgelegt, wenn diese gut brennen.

Wohnen – Brennholz muss trocken sein

Das Brennholz sollte zudem gut durchgetrocknet mindestens zwei Jahre lang abgelagert sein, erläutern die Experten weiter. Zusätzlich sollte darauf geachtet werden, dass nur ein Ofen damit beheizt wird, der für Briketts zugelassen ist. Dies können Ofenbesitzer in den technischen Erläuterungen ihres Modells ablesen. Alternativ weiß der Schornsteinfeger Rat.

Wohnen – Feinstaub in der Luft

Besonders alte Öfen und Kamine neigen zu einem hohen Ausstoß von Feinstaub. Aus diesem Grund gibt es seit 2010 gesetzliche Grenzwerte für Heizungsanlagen, die die mit Brennstoffen wie Pellets, Holzscheiten, Hackschnitzeln oder Kohle beheizt werden. Streng geregelt sind seitdem auch die Emissionswerte. Kamine und Öfen, die für Feinstaub einen Emissionsgrenzwert von 150 Milligramm pro Kubikmeter und für Kohlenmonoxid von vier Gramm pro Kubikmeter überschreiten, müssen entweder ausgetauscht oder mit einem Staubfilter nachgerüstet werden.

Wohnen – Fristen durch Gesetzgeber

Zur Nachrüstung gewährt der Gesetzgeber – je nach Alter des Modells – spezielle Fristen.

Sie lauten:

  • Vor dem 31. Dezember 1974 errichtete Einzelraumanlagen oder solche ohne Datumsangabe müssen bis 31. Dezember 2014 nachgerüstet oder ausgetauscht werden
  • Geräte, die zwischen 1975 und 1984 gebaut wurden, müssen erst im Jahr 2017 ausgetauscht oder nachgerüstet werden
  • Geräte, die in der Zeit 1985 bis 1994 gebaut wurden, müssen bis Ende 2020 ausgetauscht oder nachgerüstet werden
  • Geräte ab Baujahr 1995, die Grenzwerte noch nicht einhalten, müssen bis zum Ende s Jahres 2024 ausgetauscht oder nachgerüstet werden

Ausnahmen sind allerdings möglich, erläutern die Experten und weisen darauf hin, dass ein Austausch nicht immer notwendig ist. Immerhin könne es sein, dass auch ein alter Ofen die geforderten Werte bereits einhält.

 
http://youtu.be/kuy9-F9uB6o

Verweise:

Brennholzführerschein für Hobbyholzfäller
Holzheizung – beliebt und kostensparend
Beim Holzkauf auf Gütesiegel achten
Kamin – Vorsicht beim Verbrennen von Müll
Brandschutz für Öfen und Kamine
Kaminofen – auf die richtige Wahl kommt es an
Heizen – der Ofen für das energetisch sanierte Haus
Kamin und Ofen – Sicherheit durch Vorsorge
Kaminholz – Vorrat für die kalte Jahreszeit
Der eigene Kamin schafft wohlige Atmosphäre
Buchempfehlungen zum Thema Kamin

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Autor: Ursula Pidun
Veröffentlicht in: Wohnen
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