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Winterdienst – ein Fall für das Gericht

Der sogenannte Winterdienst sorgt immer wieder für Differenzen zwischen Hauseigentümern und Mietern. Beendet wurde nun ein weiterer Streit durch das Amtsgericht Köln. Demnach können Vermieter die Arbeiten bei Schnee und Glätte nicht einseitig auf die Bewohner im Erdgeschoss abwälzen.

Schneeschippen

Pflichten zum Winterdienst bleiben ein Dauerthema zwischen Mietern und Vermietern (Foto: Edler / Clipdealer.com)

Mieter, die vom Hauseigentümer einseitig mit Winterdienstarbeiten belastet werden, können sich erfolgreich wehren. Werden nur Mieter bestimmter Wohnungen für die Räumung der Gehwege vor dem Haus verantwortlich gemacht, so handelt es sich um eine unzulässige und unangemessene Benachteiligung.

Winterdienst –
Stoff für Differenzen

Dem Streit zugrunde lag ein Fall einer Mieterin, die eine Erdgeschosswohnung bewohnt. Der Hauseigentümer hatte sie zum Winterdienst verpflichtet. Daher sollte sie den Gehweg vor ihrer Wohnung von Eis & Schnee befreien. Die Mieterin bekam im Laufe der Zeit Gesundheitsprobleme und bat den Hauseigentümer darum, eine andere Mietpartei mit den Winterdienstarbeiten zu betrauen. Dabei legte sie sogar ein Attest vor.

Winterdienst – Krankheit ausreichender Grund

Der Hauseigentümer weigerte sich jedoch, die Mieterin vom Dienst zu entbinden und der Fall landete vor Gericht. Dies stelle fest, dass die Mieterin im Erdgeschoss nicht einseitig zum Winterdienst verpflichtet werden kann. Auch muss dieser Dienst im Krankheitsfall nicht ausgeführt werden.

Winterdienst liegt auf allen Schultern

Das Gericht urteilte unter dem Aktenzeichen 221 C 170/11, dass der Vermieter zwar die Verkehrssicherungspflichten auf seine Mieter übertragen kann. Allerdings dürfen nicht einzelne Mieter gegenüber den anderen Mietparteien benachteiligt werden. Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter jedoch nur drei von insgesamt 24 Parteien zum Winterdienst verpflichtet, der mit erheblichen Haftungsrisiken verbunden ist. Eine solche ungleichgewichtige Vorgehensweise ist laut Amtsgericht Köln unzulässig.

 

Verweise:

Immobilien – Pflichten bei Dauerschneefall
Wohnen – Schneeräumen auf der Dachterrasse?
Einsturzgefahr – wenn das Dach nicht mehr trägt
Winterdienst ist Pflicht für Hausbesitzer
Grundstück – Verkehrssicherungspflicht im Herbst
Eigentum verpflichtet zum Schutz vor Dachlawinen
Weihnachten – Unfall bei Deko im Freien
Gartenmöbel im Winterschlaf
Sturmversicherung
Grundbesitzer Haftpflicht Versicherung
Immobilien – so friert das Haus nicht ein<

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Autor: Ursula Pidun
Veröffentlicht in: Wohnen
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