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Parkett – Abnutzung ist Vermietersache

Edles Parkett begeistert nicht nur Hauseigentümer, sondern auch Mieter. Ein solcher Boden steigert den Wohnwert beträchtlich. Trotz Pflege kommt es allerdings zu Gebrauchsspuren und damit oft auch zum Streit, wer für die Beseitigung zuständig ist.

Parkettboden

Attraktive Parkettböden benötigen viel Pflege (Foto: rashchektayev / Clipdealer.com)

Wer gepflegte Parkettböden liebt, der ist auch bestrebt, den teuren Fußboden eine ausreichende Pflege zukommen zu lassen. Trotz aller Umsicht kann es zu unschönen Gebrauchsspuren kommen. Dann ist oftmals auch ein Zwist mit dem Hauseigentümer die Folge und es entbrennt ein Streit, wer für die Beseitigung der Schäden zuständig ist.

Streitfall Parkett Abnutzung

Für die Rechtsprechung ist der Fall klar: Normale Abnutzungsspuren des Parketts kommt stets der Vermieter auf. Solche Spuren treten beispielsweise dann auf, wenn Möbel verschoben werden oder Spielzeug über das Naturholz schrammt. Dass solche, durch den täglichen Gebrauch auftretenden und praktisch nicht vermeidbaren Schäden hinsichtlich ihrer Beseitigung Vermietersache ist, bestätigen inzwischen auch Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund Berlin.

Parkett erfordert Pflegliche Behandlung

„Solche Schäden fallen nicht in den Bereich der Schönheitsreparaturen“, erklärt der Experte. Das heißt: „Für normale Abnutzungserscheinungen kommt der Vermieter auf.“ Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Hauseigentümer generell für alle Schäden, die am Parkett auftreten, in Haftung tritt. Für vorsätzlich oder durch mangelnder Vorsicht verursachte Schäden müssen Mieter selbst aufkommen. Je nach Beschädigung kann dies viel Geld kosten. Insofern ist eine pflegliche Behandlung angesagt.

Parkett unterliegt vertragsgemäßer Nutzung

In der Gesetzgebung werden Gebrauchsspuren beim Parkett, die vom Vermieter beseitigt werden müssen, relativ präzise benannt. Hierzu zählen sämtliche Schäden, die durch einen Gebrauch der Wohnung entstehen, die vertragsgemäß genutzt wird. „Wenn etwa ein schwerer Blumenkübel an einer Stelle Spuren hinterlassen hat, muss der Mieter dafür nicht geradestehen“, erläutert Ropertz. „Denn niemand kann es verbieten, Pflanzen in der Wohnung aufzustellen.“ Auch dann, wenn Stühle und weiteres Mobiliar, die verschoben werden und Spuren hinterlassen, wird noch von einer vertragsgemäßen Nutzung der Mietsache gesprochen.

Parkett Renovierung stets absprechen

Generell darf der Vermieter allerdings voraussetzen, dass die Mieter besonders pfleglich mit dem Parkett umgehen. Hingegen steht der Vermieter in der Pflicht, wenn der Boden derart abgenutzt erscheint, dass eine gründliche Renovierung oder Erneuerung fällig wird. In solchen Fällen können Mieter darauf dringen, dass der Parkett-Fußboden abgeschliffen und neu versiegelt wird. „Der Vermieter muss den Boden in einem ordentlichen Zustand erhalten“, erklärt Experte Ropertz. Zu welchem Zeitpunkt dies genau der Fall ist, hängt immer vom einzelnen Fall ab. Mieter, die eine solche Schönheitsreparatur selbst in die Hand nehmen, sollten vorab die Kostenfrage klären.Ohne Absprache mit dem Mieter bleiben sie am Ende auf den vollen Kosten sitzen. Allein eine präzise Absprache – am besten in schriftlicher Form – zwischen Mieter und Vermieter zählt.

 
Attraktive Parkettböden benötigen Pflege:

Verweise:

Wohnen – Fußböden im Vintage-Look
Edles Parkett verträgt keine Nässe
Wohnwert – Terrazzoboden kann nicht punkten
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Autor: Ursula Pidun
Veröffentlicht in: Wohnen
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