Beschlüsse von Eigentümerversammlungen besitzen Rechtskraft. Dies gilt auch dann, wenn es darum geht, ob Tierhaltung erlaubt ist oder verboten werden soll. Ein Veto ist laut Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt zwecklos.
Besitzer von Eigentumswohnungen müssen sich in vielerlei Hinsicht unterordnen. Denn in einer Vielzahl von Entscheidungen hat die Eigentümerversammlung ein gewichtiges Wörtchen mitzureden. Dies betrifft auch die Frage, ob Tierhaltung in den Eigentumswohnungen erlaubt ist oder verboten werden soll. Wird sie in Mietwohnungen verboten, dann hat dies Rechtsgültigkeit.
Eigentumswohnung –
Urteil verbietet Tierhaltung
Grundlage dieser Entscheidung ist u.a. auch ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt. Unter dem Aktenzeichen 20 W 500/08 wurde entschieden, dass eine Eigentümerversammlung das Halten von Katzen und Hunden in Mietwohnungen verbieten darf. Ein solches Verbot greife nicht über Gebühr in die Rechte von Mietern und Vermietern ein.
Eigentumswohnung –
persönliche Entfaltung hinfällig
Im vorliegenden Fall ging es um eine Eigentümerversammlung, die innerhalb der Hausordnung eine Haltung von Katzen und Hunden verbot. Zu einem späteren Zeitpunkt vermietete eine Wohnungseigentümerin eine Wohnung an eine Hundehalterin. Die Mieterin durfte jedoch nicht mit dem Hund einziehen. Eine Beschränkung der persönlichen Entfaltung des Einzelnen akzeptierte die Hausverwaltung bei dieser Entscheidung nicht.
Eigentumswohnung – Beschluss rechtsbindend
Zu Recht, urteilte das Gericht und bestätigte damit die Beschlusslage und Vorgehensweise der Eigentümerversammlung. Laut Urteil greife das Verbot nicht unverhältnismäßig in das Recht von Mieter oder Vermieter ein. Auch zähle eine Haustierhaltung nicht zum Kernbereich des Sondereigentums. Vielmehr könne durch eine Vereinbarung die Haustierhaltung generell verboten oder durch Mehrheitsbeschluss beschränkt werden. Ausnahmslos alle Wohnungseigentümer seien an einem solchen Mehrheitsbeschluss gebunden.
Verweise:
Winterdienst – ein Fall für das Gericht
Immobilien – Pflichten bei Dauerschneefall
Wohnen – Schneeräumen auf der Dachterrasse?
Einsturzgefahr – wenn das Dach nicht mehr trägt
Winterdienst ist Pflicht für Hausbesitzer
Grundstück – Verkehrssicherungspflicht im Herbst
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Weihnachten – Unfall bei Deko im Freien
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