MEIN BAU

Main Section

Blogs

Share

Winterdienst – Glatteis im März

Meteorologisch ist der Winter schon vorbei. Dennoch muss mit Rückfällen und der Rückkehr von Eis und Schnee gerechnet werden. Dann besteht auch im März noch die Räum- und Streupflicht. Wer haftet in besonderen Fällen?

Räumpflicht im Winter

Auch im März besteht bei Glatteis die Räumpflicht (Foto: artist-unlimited / istockphoto.com)

Wer normalerweise haftet, wenn durch eine mangelhafte Räum- und Streupflicht Schäden verursacht, steht außer Frage. Bewohner, die zur Räum-und Streupflicht verpflichtet sind, müssen für mögliche Schadensfälle auch aufkommen. Wer jedoch in speziellen Fällen haftet, dies hat nun das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in einem Urteil geklärt.

Winterdienst –
Übertragung zulässig

Im vorliegenden Fall ging es um einen Hauseigentümer, der in Urlaub fuhr und für den Zeitraum seiner Abwesenheit die Räum- und Streupflicht auf den Nachbarn übertrug. Dieser galt als äußerst zuverlässig und räumte die Gehwege vertretungsweise schon etliche Male. Dennoch kam es zu einem Unfall einer Passantin. Sie stürzte bei Eisglätte laut eigenen Angaben direkt auf dem Gehweg vor dem Grundstück des Beklagten. Daraufhin klage sie und forderte Schadensersatz in Höhe von 6700 Euro sowie ein zusätzliches Schmerzensgeld in Höhe 10 000 Euro.

Winterdienst – Rechnung der Klägerin ging nicht auf

Doch ihre Rechnung ging nicht auf. Das Schleswig Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) wies die Klage unter dem Aktenzeichen 11 U 137/11 zurück. Demnach musste der Grundstückseigentümer seinen Urlaub auch nicht unterbrechen, damit er den mit der Streupflicht betrauten Nachbar kontrolliert. Der Grundstückseigentümer hafte in diesem Fall auch nicht für den entstandenen Schaden, urteilten die Richter. Denn die Aufgabe wurde faktisch vom Nachbarn übernommen, dem damit in der Vertretungszeit auch die Verkehrssicherung oblag.

Winterdienst – Nachbar galt als äußerst zuverlässig

Bis dato hatte der Nachbar ohne jegliche Beanstandung und Vorkommnisse den Gehweg in Abwesenheit des Eigentümers geräumt und gestreut. Daher konnte der Grundstückseigentümer auch darauf vertrauen, dass der Nachbar sich weiterhin hinsichtlich der übertragenen Räum- und Streupflicht ordnungsgemäß verhält.

 

Verweise:

Winterdienst – ein fall für das Gericht
Immobilien – Pflichten bei Dauerschneefall
Wohnen – Schneeräumen auf der Dachterrasse?
Einsturzgefahr – wenn das Dach nicht mehr trägt
Winterdienst ist Pflicht für Hausbesitzer
Grundstück – Verkehrssicherungspflicht im Herbst
Eigentum verpflichtet zum Schutz vor Dachlawinen
Weihnachten – Unfall bei Deko im Freien
Gartenmöbel im Winterschlaf
Sturmversicherung
Grundbesitzer Haftpflicht Versicherung
Immobilien – so friert das Haus nicht ein<

Share
Autor: Ursula Pidun
Veröffentlicht in: Wohnen
Tags: ,

Das könnte Sie ebenfalls interessieren