MEIN BAU

Main Section

Blogs

Share

Nicht nur Bauherren dürfen die Bauakte einsehen

Verschiedene Informationsquellen können genutzt werden, wenn es um die Informationsbeschaffung für den Hausbau geht. Auch die Bauakte gehört zu den wichtigen Quellen.

Alle wichtigen Infos können aus der Bauakte abgelesen werden.

Alle wichtigen Infos können aus der Bauakte abgelesen werden. (Vaicheslav / clipdealer.de)

Bauakte bietet alle nötigen Informationen zum Haus

Der Hauskauf ist für die meisten Menschen die größte Investition in ihrem Leben. Umso wichtiger ist es, sich zuvor ausreichend darüber zu informieren und herauszubekommen, ob das Haus den Erwartungen entspricht. Und nicht nur diesen, sondern auch den Angaben des Verkäufers, der vielleicht unter Vortäuschung falscher Tatsachen und durch täuschende Aussagen ein Traumhaus darstellt, das diesem Anspruch gar nicht gerecht werden kann. Zum Finden der passenden Kaufimmobilie gehört daher immer auch die Einsichtnahme in die Bauakte.

Das beinhaltet die Bauakte

Die Bauakte ist eine Sammlung von Informationen rund um das Haus. Enthalten sind dort alle relevanten Angaben ab der Bebauung des Grundstücks. Enthalten sind hier unter anderem:

  • Grundrisspläne
  • Bauantrag
  • Angaben zur Statik
  • Baupläne
  • relevante Schriftstücke mit Bezug zum Bauvorhaben

Die Bauakte wird damit ab der Hausplanung angelegt und beginnt in der Regel mit dem Bauantrag und der Baugenehmigung. Diese beiden sind die Voraussetzung für die Bebauung des Grundstücks. Die Bauakte enthält damit alle Informationen zum Haus und bietet einen wertvollen Überblick zur Bauhistorie.

Wo ist die Bauakte einsehbar?

In der Regel befinden sich die Bauakten in den Archiven der Behörden, die mit dem Bauvorgang zu tun haben. Das heißt, dass Bauherren und Kaufinteressenten bei der zuständigen Gemeinde nachfragen können. Teilweise sind die Akten auch in den Landeshauptarchiven zu finden.

 

In der Gemeinde können Bauakten eingesehen werden.

In der Gemeinde können Bauakten eingesehen werden. (pressmaster / clipdealer.de)

Formalitäten zum Einsehen der Bauakten

Wie bei vielen anderen Dingen auch sind bestimmte Formalitäten einzuhalten, ehe die Bauakte beim Bauamt einsehbar ist. Wichtig ist, dass ein sogenanntes „begründetes Interesse“ vorliegen muss. An dieser Stelle ergeben sich erste Schwierigkeiten für Kaufinteressenten, denn der bloße Wunsch, ein Haus kaufen zu wollen, begründet noch nicht das berechtigte Interesse. Dieses ist im Sinne des Datenschutzes recht eng gefasst und an verschiedene Anforderungen gebunden.

So ist die Einsichtnahme in die Bauakte möglich

Wer als Interessent Einsicht in die Bauakte nehmen möchte, muss das angesprochene berechtigte Interesse nachweisen und zudem eine Vollmachtserklärung des Eigentümers der Immobilie haben.
Als berechtigtes Interesse gilt zum Beispiel das Eigentum, welches über einen Auszug aus dem Grundbuch nachgewiesen werden kann. Auch der notariell bestätigte Kaufvertrag oder ein Erbschein kann als Nachweis des Eigentums akzeptiert werden. Wer selbst nicht der Eigentümer ist, braucht die Vollmacht des Eigentümers, was vor allem bei beabsichtigten Immobilienkäufen genutzt wird. Im Rahmen der Einsichtnahme kann geklärt werden, ob die Immobilie berechtigt gebaut worden ist und ob den Käufer bisher nicht bekannte Kosten erwarten. Solche können beispielsweise durch einen bisher nicht bekannten, aber abzusehenden oder angeordneten Abriss entstehen.

Die Bauaufsichtsbehörde hat das Recht, die Einsichtnahme in die Bauakte zu verweigern, wenn es sich um das Ersuchen durch einen Kaufinteressenten handelt. Dies gilt auch, wenn ein Makler um Einsichtnahme bittet, er braucht ebenfalls eine Vollmacht des Verkäufers. Dann kann er die für den Käufer relevanten Unterlagen beschaffen. Häufig ist dies bei der Beschaffung einer Kopie der Baugenehmigung nötig, denn sie gilt als Nachweis dafür, dass beim Bau alle geltenden Rechtsanforderungen im Sinne des Baurechts eingehalten wurden.

Auch die Nachbarn können Einsicht in die Bauakte verlangen oder ein berechtigtes Interesse an den darin enthaltenen Daten haben. Das gilt beispielsweise dann, wenn auf dem Nachbargrundstück gebaut wird und der jeweilige Nachbar wissen möchte, ob er durch das Bauvorhaben eingeschränkt oder in seinen Rechten beeinträchtigt wird.

Schriftliche Antragstellung nötig

Um die Bauakte einsehen zu können, ist ein schriftlicher Antrag für diesen Verwaltungsvorgang nötig. Nur teilweise wird auch der telefonische Antrag akzeptiert, auf der sicheren Seite sind Interessenten immer mit dem schriftlichen Antrag. Der Antragsteller kann, wenn er die Erlaubnis seitens der Behörde erhalten hat, die Akte in den Räumlichkeiten des Bauamts bzw. der Behörde einsehen. Außerdem kann er von Unterlagen, die für den eigenen Bedarf relevant sind, Kopie erstellen lassen. Die Einsichtnahme ist aber nicht kostenfrei möglich: Im Allgemeinen beginnen die Gebühren bei fünf Euro und können sich auf mehrere Hundert Euro belaufen. Wie hoch der tatsächliche Preis ist, hängt davon ab, um welche Gebäudeart es sich handelt und wie viele Akten eingesehen werden sollen.

Die schriftliche Antragstellung ist der bessere Weg. Der Grund: Es ist damit wahrscheinlicher, dass der Sachbearbeiter wirklich alle Informationen zusammenstellt, die erfragt wurden. Wenn alles verfügbar ist, kann der Interessent benachrichtigt werden, was telefonisch oder wahlweise per E-Mail geschieht. Nun kann ein Termin vereinbart werden und der Antragsteller darf die Bauakte in den Räumlichkeiten der Gemeinde einsehen.
Um Einsicht in die Bauakte zu erhalten, muss der Antrag mit verschiedenen Nachweisen oder Unterlagen eingereicht werden. Dazu gehören die folgenden:

  • Personalausweis des Antragstellers
  • Eigentumsnachweis
  • eventuell Vollmacht des derzeitigen Eigentümers
  • eventuell Vollmacht der Eigentümergemeinschaft oder der Hausverwaltung

In Einzelfällen ist auch die Übersendung einer Kopie der Bauakte nötig, dann braucht der jeweilige Interessent nicht eigens in die Räumlichkeiten der Bauaufsichtsbehörde zu kommen. Eine entsprechende Nachfrage lohnt sich in jedem Fall, wenn der Weg in die Behörde weit oder wenn der Antragsteller nicht mobil ist.

Ist die Einsichtnahme in die Bauakte nötig?

Es ist keine zwingende Notwendigkeit, Einsicht in die Bauakten zu nehmen. Es kann aber sinnvoll sein, wenn ein Haus gekauft und anschließend saniert werden soll. Auch bei einem geplanten Umbau des zum Verkauf stehenden Hauses ist es sinnvoll, sich zuvor mit den Grundrissplänen sowie der bestehenden Statik des Hauses vertraut zu machen. In dem Sinne ist die Einsichtnahme in die Bauakte nicht zwingend nötig, jedoch sehr sinnvoll. Der entsprechende Antrag wird an die zuständige Bauaufsichtsbehörde übermittelt. Tipp: Das berechtigte Interesse muss nicht nachgewiesen werden, wenn ein Eigentum an dem betreffenden Grundstück besteht. Das bedeutet, dass die Einsichtnahme nach dem Kauf und nach Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch ohne Nachweis des berechtigten Eigentums erfolgen kann.

Share
Autor: Veröffentlichung durch Nina Oberhauser
Veröffentlicht in: Hausbau
Tags: , , , , , ,

Das könnte Sie ebenfalls interessieren