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Sat-Schüssel als optisches Ärgernis

Für so manchen Haubesitzer, der Wohnungen vermietet, wird eine Sat-Schüssel zum optischen Ärgernis. Unauffällig versteckt im Garten sind Parabolantennen jedoch erlaubt. Das gilt sogar dann, wenn sie im Mietvertrag vorsorglich verboten wurden.

Parabolantenne

Sateliten-Schüsseln zählen zu den optischen Ärgernissen der Vermieter (Foto: blackie istockphoto.com)

Das Anbringen einer Sat-Schüssel wird immer wieder einmal zum Ärgernis. Besonders dann, wenn die Parabolantenne gut sichtbar am Dach, an der Häuserwand, dem Balkon oder der Terrasse angebracht wird, führt sie zu so manchem Streit zwischen Eigentümer und Mieter.

Sat-Schüssel –
Zankapfel allerorten

Nicht immer bekommt dann der Eigentümer Recht. So entschied das Amtsgericht Regensburg, dass ein Mieter eine Sat-Schüssel bzw. Parabolantenne in bestimmten Fällen trotz Verbot im Vertrag durchaus im Garten aufstellen darf. Unter dem Aktenzeichen 8 C 1715/11 urteilten die Richter, dass der Mieter ein berechtigtes Interesse habe, unterschiedliche TV-Programme zu empfangen. Mit dieser Erklärung wies das Gericht die Klage eines erzürnten Vermieters zurück.

Sat-Schüssel – Streit vorprogrammiert

Dem Fall zugrunde lag ein Streit zwischen Eigentümer mit seinem Mieter. Dieser hatte dezent im Garten eine graue Satellitenschüssel installiert. Dabei hatte der Mieter viel Rücksicht walten lassen und die Parabolantenne versteckt im hinteren Teil des mitangemieteten Gartens aufgestellt. Der Da der Garten nur sehr begrenzt einsehbar ist, fiel die Antenne praktisch nicht auf. Die Eigentümerin des Hauses wehrte sich dennoch gegen das Aufstellen der Sat-Schüssel und verwies auf ihre explizit im Vertrag aufgeführte Verbotsklausel.

Sat-Schüssel muss sie geduldet werden

Diese Klausel erklärten die Richter jedoch für unwirksam und wiesen die Klage ab. Die Sat-Schüssel stelle keine optische Beeinträchtigung dar. Die unauffällige Farbe und der versteckte Standort würden daher auch zu keiner größeren Auffälligkeit führen, als beispielsweise eine Wäschespinne oder ein bunter Sonnenschirm. In diesem Fall wiege das Informationsbedürfnis des Mieters deutlich schwerer, erklärten die Richter. Der Vermieterin bleibt nun keine andere Wahl, als die Parabolantenne zu dulden.

 

Verweise:

Mietrecht – Kaution sicher anlegen
Mietrecht – Hausfrieden ist unantastbar
Winterdienst – ein Fall für das Gericht
Rauchmelder – wer trägt die Kosten?
Grundstsück – Äste vom Nachbarn sind tabu
Immobilien – Schimmelpilz ist Vermietersache
Immobilien – Vorsicht bei zugefrorener Leitung
Heizen – Abrechnung nach BGH-Urteil prüfen
Immobilien – Grundsteuer ist Mietersache
Bauarbeiten – Mietkürzung bei Lärm?
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Autor: Ursula Pidun
Veröffentlicht in: Wohnen
Tags: ,

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