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Mietrecht – Mietkürzungen unter der Lupe

Haubesitzer müssen gelegentlich mit Mietkürzungen rechnen. Wann ist ein solcher Abzug rechtens und wann nicht? Experten informieren und erläutern anhand von Beispielen, ab wann die Miete gekürzt werden kann.

Mietkürzungen

Mietkürzungen sind nur bei berechtigten Mängeln angebracht (Foto: mangostock / istockphoto.com)

Ganz gleich, ob feiernde Nachbarn, eine Baustelle direkt neben dem Haus oder Lärm aus Wohnungen die Wohnqualität mindert – Mieter müssen nicht jeden Krach dulden. Wird es zu viel mit der Lärmquelle und lässt sie sich nicht abstellen, so darf die Miete gekürzt werden.

Mietrecht – jeder Fall ist individuell

Doch nicht alles, was auf die Nerven geht, berechtigt auch zu einem solchen Abzug. Experte Jörn-Peter Jürgens vom Interessenverband Mieterschutz in Hannover erläutert, was geht, und was nicht. Der Experte weist daraufhin, dass jede Situation ein Einzelfall ist. Im Zweifel klärt ein Gericht die Lage.

  • Mietrecht – Lärm beim Nachbarn
    Gesetzlich festgelegte Ruhezeiten gibt es nicht. Gültigkeit hat das, was in der jeweiligen Hausordnung steht. Mieter sind verpflichtet, sich daran zu halten.
  • Mietrecht – Kinderlärm
    Kinderlärm muss generell in Kauf genommen werden. Als Faustregel gilt: Je kleiner Kinder sind, umso lauter darf der Lärmpegel sein. Nur dann, wenn der Lärm derart unzumutbar wird, dass die Wohnqualität extrem leidet, kann die Miete gemildert werden.
  • Mietrecht – Geräusche vom Nachbarn
    Wie hellhörig eine Wohnung sein darf, ist abhängig vom Baujahr des Hauses. Mieter, die einen Neubau bewohnen, dürfen zu Recht davon ausgehen, dass es eine gute Schalldämmung gibt. In Häuser aus Gründerzeiten ist dies oftmals noch nicht der Fall. Im Zweifel sollte ein Lärmprotokoll erstellt werden, das von einem Zeugen gegengezeichnet wird.
  • Mietrecht – Trittgeräusche vom Nachbarn
    Mieter müssen normale Trittgeräusche der Nachbarn hinnehmen. Die jeweiligen Eigenschaften des Bodens wurden mit Unterzeichnung des Mietvertrages akzeptiert. Wurden jedoch Umbaumaßnahmen vorgenommen, nach denen die Wohnungen hellhöriger wurden, so handelt es sich um eine Minderung der Wohnqualität. Nun darf die Miete gekürzt werden.
  • Mietrecht – Straßenlärm

    Lärm von draußen muss in der Regel akzeptiert werden und führt daher auch nicht zu Mietminderungen. Dies betrifft allerdings nur die Lärmstärke, die auch schon beim Bezug der Wohnung vernehmbar war. Sobald sich Lärm – etwa durch Baustellen – deutlich verstärkt, sinkt der Wert der Wohnung. Allerdings muss Baustelle neu hinzugekommen sein. Bestand sie schon beim Abschluss des Mietvertrages, so muss der Lärm hingenommen werden.

Mietrecht durchsetzen, aber richtig

Gibt es seinen ausreichenden Grund zur Mietminderung, so muss in einem ersten Schritt der Mangel beim Vermieter angezeigt werden. Dies geschieht am besten in schriftlicher Form und per Einschreiben, damit später ein Nachweis vorliegt. Erhält der Mieter auch nach einem angemessenen Zeitraum keine Reaktion vom Hauseigentümer, so sollte nochmals nachgehakt werden. Wird die Beschwerde und Mängelanzeige des Mieters dann noch immer ignoriert, so ist eine Mietminderung fällig und auch durchsetzbar.

 

Verweise:

Sat-Schüssel als optisches Ärgernis
Mietrecht – Kaution sicher anlegen
Mietrecht – Hausfrieden ist unantastbar
Winterdienst – ein Fall für das Gericht
Rauchmelder – wer trägt die Kosten?
Grundstsück – Äste vom Nachbarn sind tabu
Immobilien – Schimmelpilz ist Vermietersache
Immobilien – Vorsicht bei zugefrorener Leitung
Heizen – Abrechnung nach BGH-Urteil prüfen
Immobilien – Grundsteuer ist Mietersache
Bauarbeiten – Mietkürzung bei Lärm?
Baustelle – Anwohner müssen Lärm ertragen
Tricksen beim Müll kann teuer werden

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Autor: Ursula Pidun
Veröffentlicht in: Wohnen
Tags: ,

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