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Mietrecht – Mäuseplage kein Kündigungsgrund

Hausbesitzer müssen eine Mietsache im ordnungs- und gebrauchsmäßigen Zustand überlassen. Anderenfalls darf die Miete gekürzt werden. Doch wie verhält es sich, wenn Mäuse buchstäblich auf den Tischen tanzen und die Bewohner deshalb die Miete zurückhalten?

Mietsache

Mietzahlungen dürfen auch bei einer Mäuseplage nicht vollständig eingestellt werden (Foto: sil007 / Clipdealer.com)

So manches Gericht muss sich mitunter mit überaus seltsamen Streitfällen im Bereich Mietverhältnisse befassen. Doch auch Mieter müssen gelegentlich einiges aushalten. Dies beweist ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt, das in diesem Monat gefällt wurde. Demnach sind Mietzahlungen selbst dann fällig, wenn sich in der Wohnung Nagetiere tummeln.

Mäuseplage tangiert Mietrecht

Auch bei einer erheblichen Mäuseplage in der Wohnung dürfe ein Mieter demnach nicht einfach die Zahlung der kompletten Miete einstellen urteilte das Amtsgerichts Frankfurt kürzlich unter dem Aktenzeichen 33 C 3260/11-93. Damit wurde auch gleichzeitig die vom Hausbesitzer ausgesprochene fristlose Kündigung sowie der vom Vermieter beantragten Räumungsklage stattgegeben.

Mäusejagd blieb erfolglos

In dem verhandelten Fall hatte sich der von der Mäuseplage betroffene Mieter mehrmals beim Hauseigentümer über die unhaltbaren Zustände beschwert. Dieser schickte auch mehrfach einen Hausmeister vorbei, der das Übel beseitigen sollte. Doch auch der letzte Einsatz blieb erfolglos. In den Löchern in der Küche tummelten sich auch weiterhin die Nagetiere. Das wurde dem Mieter zu viel und er zahlte für zwei Monate keine Miete mehr. Daraufhin wurde ihm die fristlose Kündigung zugestellt.

Kündigung ist laut Urteil rechtens

Das Gericht folgte den Forderungen des Hausbesitzers und erklärte die Kündigung für rechtens. Der Vermieter habe sich angemessen verhalten. Bei einem derartigen Befall mit Mäusen können die Miete höchstens um 20 Prozent gekürzt werden, erklärten die Richter. Ansonsten bliebe der Mieter „einen nicht unerheblichen Teil der Miete schuldig“. Dies führe zwangsläufig zur fristlosen Kündigung, heißt es im Urteil.

 

Verweise:

Nebenkosten nicht immer umlagefähig
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Autor: Ursula Pidun
Veröffentlicht in: Wohnen
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