Bei Pflichtverletzungen durch Mieter sehen Hausbesitzer oftmals nur in einer fristlosen Kündigung die Lösung. Doch ganz so einfach ist es nicht, den Mieter an die frische Luft zu setzen. Vor einer solchen drastischen Maßnahme muss im Vorfeld eine Abmahnung erfolgen.
Diesen Sachverhalt hat das Landgericht Berlin noch einmal bekräftigt. Demnach sind fristlose Kündigungen wirkungslos, wenn zuvor durch den Hausbesitzer keine sachgerechte Abmahnung in schriftlicher Form erfolgte.
Abmahnung erforderlich
Verletzen Mieter groß fahrlässig ihre Pflichten, ist eine Kündigung seitens des Hausbesitzers durchaus möglich. Doch ohne vorherige Abmahnung bleibt sie wirkungslos, heißt es im Urteil unter dem Aktenzeichen: 63 S 178/11.
Im verhandelten Fall hatte die Mieterin ihre Miete in einem Zeitraum von über drei Jahren stets um einige Tage zu spät überwiesen. Die Hauseigentümerin beanstandete dies zwar häufig und schickte hierzu Schreiben an die Mieterin. Sie versäumte es jedoch, der Mieterin auch mit einer Kündigung zu drohen, sollte die Miete künftig nicht pünktlich eintreffen. Die Mieterin klagte daher gegen die ausgesprochene fristlose Kündigung.
Verspätung muss per Abmahnung gerügt werden
Mit Erfolg, denn die Richter am Landgericht Berlin gaben der Klägerin Recht. Die Hauseigentümerin hatte nicht nachdrücklich und unmissverständlich auf die Konsequenzen der ständig verspätet eingezahlten Mietzahlungen hingewiesen. Erschwerend kam hinzu, dass die Hauseigentümerin die Verspätung damit über einen langen Zeitraum geduldet hat. Somit war die fristlose Kündigung in diesem Fall unzulässig und ist wirkungslos.
Verweise:
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