Immer wieder kommt es hinsichtlich zu leistender Kautionszahlungen für Mietwohnungen zu Unstimmigkeiten zwischen dem Hauseigentümer und Mietern. Das muss nicht sein. Die gesetzlichen Vorschriften sind eindeutig.
Demnach dienen Kautionen ausschließlich zur Absicherung des Mietverhältnisses. Der Vermieter kann das Geld nicht für andere Zwecke nutzen. Auch darf die Kaution hinsichtlich anderweitiger Forderungen nicht gegengerechnet werden. Schließlich muss der Vermieter dem Mieter regelmäßig auch nachweisen, dass das hinterlege Geld zinsbringend und sicher angelegt ist.
Mietkaution muss angelegt werden
Immer wieder kommt es allerdings vor, dass Vermieter geleistete Kautionszahlungen zwar gerne in Empfang nimmt. Der Nachweis darüber, dass das Geld sicher und zinsbringend angelegt wurde, lässt dann aber auf sich warten oder kommt nie. Dabei steht jeder Hauseigentümer, der vermietet, in der gesetzlichen Verpflichtung, solche Nachweise zu erbringen.
Die Nachweise dienen der Absicherung der Mieter für die von ihnen erbrachte Geldleistung. Sie sichert eventuelle Ansprüche des Vermieters wie etwa Mietrückstände, Reparaturen, Nebenkosten, eventuelle Nutzungsentschädigungen aber auch Schadenersatzansprüche und ggf. Erstattungsansprüche von Prozesskosten ab.
Anspruch auf Verzinsung der Mietkaution
Gibt es keine rechtliche Grundlage für das Angreifen der Sicherheitsleistung durch den Vermieter, so muss das Geld unangetastet und verzinst auf einem separaten Konto liegen. Dass Zweckentfremdungen jeglicher Art unzulässig sind, diese Erfahrung musste auch ein Hauseigentümer machen, der das Geld für offene Forderungen der Mieter wegen einer anderen Wohnung nutzte. Das Gericht machte dem Vermieter einen dicken Strick durch seine kreative und höchst eigenmächtig gestaltete Rechnung. Auch der Bundesgerichtshof schloss sich dieser Auffassung an und urteilte unter dem Aktenzeichen: VIII ZR 36/12, dass der Vermieter die Kaution keinesfalls zur Verrechnung anderer Ansprüche verwenden darf.
Zweitinstanzliches Urteil zur Mietkaution
Im zu Grunde liegenden Fall hatte ein Hauseigentümer die hinterlegte Kaution in Höhe von 1.020 Euro nicht zurückgezahlt. Dabei war der Mieter pünktlich ausgezogen und hatte die Wohnung ordnungsgemäß übergeben. Der Vermieter zahlte die Kaution jedoch nicht zurück und begründete seine Weigerung damit, dass er noch andere Ansprüche gegen die Mieter wegen einer anderen Wohnung habe. Die Richter am Bundesgerichtshof belehrten den Vermieter schnell eines Besseren. Die Kaution sei ausschließlich zur Absicherung der betroffenen Mietwohnung gedacht, urteilten auch sie und schlossen sich der Aussage an, dass eine Aufrechnung mit Forderungen außerhalb des betreffenden Mietverhältnisses nicht zulässig sei. Die betroffene Mietpartei bekam in zweiter Instanz Recht. Der Vermieter hingegen erhielt zum Urteil keine Revisionsmöglichkeit. Somit konnte das Urteil unverzüglich in Kraft treten und Signalwirkung auch für andere Hauseigentümer, die vermieten.
Sicherheiten über die Mietkaution hinaus:
Verweise:
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