Mieter, die den Schlüssel zur angemieteten Wohnung oder dem Mietshaus verlieren, müssen dem Hauseigentümer den Verlust melden. Schließlich besteht dann eine höhere Einbruchgefahr. Schlimmstenfalls muss die gesamte Schließanlage des Hauses ausgewechselt werden.
Mieter, die ihren Haustürschlüssel verlieren, haben allen Grund, sich gründlich zu ärgern. Denn oftmals gibt es nicht nur den Verlust des Schlüssels zu beklagen. Ein solcher Ersatzschlüssel lässt sich zu relativ niedrigen Kosten von einem Schlüsseldienst ersetzen. Problematischer wird es, wenn aus Sicherheitsgründen die gesamte Schließanlage ausgetauscht werden muss. Da Hauseigentümer für die Sicherheit im Haus verantwortlich sind, lässt sich der teure Austausch kaum verhindern.
Mietrecht –
Sicherheit der Bewohner
Damit kann es für den betroffenen Mieter ziemlich teuer werden, denn der Austausch der kompletten Schließanlage geht mächtig ins Geld.
Die Entscheidung, ob ein solcher, kompletter Austausch erfolgen muss, fällt einzig und allein der Hauseigentümer. Nur er kann beurteilen und abschätzen, inwieweit die Sicherheit aller anderen Bewohner im Haus betroffen ist, wenn ein Haustürschlüssel verloren geht. Besteht dadurch eine höhere Einbruchgefahr, so hat der Hauseigentümer gar keine andere Wahl. Dann muss in jedem Fall eine komplett neue Schließanlage her. Ansonsten würde sich der Vermieter grob fahrlässig verhalten und müsste für Folgeschäden die Haftung übernehmen.
Mietrecht – Mieter trägt Kosten für Wechsel
Für die anfallenden Kosten geht zunächst der Vermieter und damit der Hauseigentümer in Vorleistung. Anschließend kann der Vermieter allerdings von jenem Mieter Schadenersatz verlangen, der den Schlüssel verloren hat, erläutert Hermann-Josef Wüstefeld vom Deutschen Mieterbund. Dabei spielt es allerdings eine gewichtige Rolle, auf welche Weise der Schlüssel abhandengekommen ist, ergänzt der Experte.
Mietrecht – wenn der Schlüssel im Meer versinkt
Als Beispiel benennt er einen Fall, bei dem der Schlüssel anlässlich eines Urlaubs beim Segeln im Meer verloren ging. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Schlüssel einem Langfinger in die Hände fällt, ist – sachlich beurteilt – als verschwindend gering zu bewerten. Die Auswechselung der gesamten Schließanlage wäre insofern ein Akt der Unverhältnismäßigkeit. Hinzu kommt, dass sich der Schlüssel speziell bei einem solchen Schadensfall wohl kaum einem bestimmten Haus zuordnen lässt. Eine Gefahrenlage für die Bewohner des Hauses ist damit nicht anzunehmen.
Mietrecht – im Zweifel entscheidet das Gericht
Sollten beim Hausbesitzer oder Mieter Zweifel bestehen, klärt am Ende ein Gericht den Sachverhalt. Hier muss der Hauseigentümer in jedem Fall zunächst nachweisen, dass der Mieter den Verlust auch tatsächlich verschuldet und damit die sogenannte Obhutspflicht vernachlässigt hat. Im Fokus steht dabei immer die Sicherheit. Daher kommt auch das Gericht in den meisten Fällen zu dem Schluss, dass es nicht damit getan ist, einfach nur den Schlüssel zu ersetzen. Viele moderne Sicherheitsschlösser lassen ein solches Prozedere auch gar nicht mehr zu. Die Ergänzung einer Anlage durch einen weiteren Schlüssel erfordert in der Regel die Vollmacht des Hauseigentümers.
Verweise:
Nebenkosten nicht immer umlagefähig
Mietrecht – so klappt die Wohnungsübergabe
Mietrecht – Kaution sicher anlegen
Mietrecht – Hausfrieden ist unantastbar
Winterdienst – ein Fall für das Gericht
Rauchmelder – wer trägt die Kosten?
Grundstsück – Äste vom Nachbarn sind tabu
Immobilien – Schimmelpilz ist Vermietersache
Immobilien – Vorsicht bei zugefrorener Leitung
Heizen – Abrechnung nach BGH-Urteil prüfen
Immobilien – Grundsteuer ist Mietersache
Bauarbeiten – Mietkürzung bei Lärm?
Das könnte Sie ebenfalls interessieren