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Mietrecht – Kündigung bei übler Nachrede

Wer den Hausbesitzer mit übler Nachrede überzieht, verliert schnell sein Zuhause. Ein gedeihliches Mietverhältnis setzt ein Mindestmaß an Anstand und Formen voraus. Ansonsten droht die fristlose Kündigung.

Kündigung

Falsche Worte können die fristlose Kündigung der Wohnung nach sich ziehen (Foto: berlinrob)

Mieter, die mehrfach auf ungebührliche Weise über den Hauseigentümer herziehen, müssen sich auf eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses einstellen.

Schließlich ist üble Nachrede kein Kavaliersdelikt und schon gar nicht Bestandteil des Vertrages. Beleidigungen und Diskriminierungen führen demnach völlig zu Recht zur Kündigung, urteilte nun auch das Landgericht Potsdam.

Konsequenzen im Mietrecht

Im zugrunde liegenden Fall hatte sich die Mieterin eines Einfamilienhauses mit dem Hausbesitzer über eine etwaige Nutzlosigkeit des angemieteten Gartens auseinandergesetzt. Im Rahmen dieser Streitigkeiten entglitt der Mieterin die geeignete Wortwahl. Sie äußerte sich auf unangemessene Weise über den Vermieter. Dieser mahnte sie daraufhin ab. Doch die Mieterin ließ von den Zwistigkeiten nicht ab und schwärzte den Hauseigentümer schließlich sogar noch bei dessen Bank an. Das wurde dem Vermieter dann doch zu viel. Er kündigte das Mietverhältnis und dies sogar fristlos.

Gericht urteilt eindeutig im Mietrecht

In einem erstinstanzlichen Verfahren wurde der Räumungsklage auch zugestimmt. Die Mieterin versuchte jedoch in einer weiteren Instanz, das Urteil abzuwenden. Vergebens – das Landgericht Potsdam bestätigte das Räumungsurteil der vorhergehenden Instanz unter dem Aktenzeichen: 4 S 193/10.

Zur Begründung gab das Gericht an, die Mieterin habe ihren Vermieter grundlos und ohne näheres Wissen über dessen genaue Vermögenslage bei seiner Bank in Misskredit gebracht. Dabei stelle der eigentliche Grund des Streits über den Garten in keinem Fall eine nachvollziehbare Rechtfertigung für die späteren Äußerungen der Mieterin dar. Diese muss sich nun nach einer neuen Bleibe umschauen und das angemietete Haus unverzüglich verlassen.

 

Verweise:

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Autor: Ursula Pidun
Veröffentlicht in: Wohnen
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