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Bei Lärm sind Hausbesitzer in der Pflicht

Ruhestörender Lärm kann in Hinblick auf das Zusammenleben der Hausbewohner zu einer Zerreißprobe werden. Mieter und Vermieter haben Ruhezeiten relativ penibel einzuhalten. Zur Not stehen Hausbesitzer in der Pflicht, für Ruhe zu sorgen.

Krach

Hausbesitzer haben für die Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeiten zu sorgen (Foto: YuriArcurs / Clipdealer.com)

Rücksichtnahme auf Nachbarn oder auch nicht – solche Kontroversen führen oftmals zu bösen Streitigkeiten unter Nachbarn. In krassen Fällen landen solche Auseinandersetzungen durchaus auch schon einmal vor Gericht. Das zieht teure und nervenaufreibende Gerichtsverfahren nach sich. Dabei sind die Vorschriften klar geregelt. Daran halten müssen sich ausnahmslos alle Bewohner.

Lärm darf unterbunden werden

Das fällt besonders im Sommer schwer, wenn Garten- und Grillfeste an der Tagesordnung sind. Beim sommernächtlichen Plausch mit Freunden und fetziger Musik denkt niemand gerne an Ruhezeiten, die einzuhalten sind.

Dennoch – Zeiten in der Nacht zwischen 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr und mittags zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr sowie Sonn- und Feiertage ganztags zählen zu den krach- und lärmfreien Zeiten. Dann dürfen Geräusche einen bestimmten Lärmpegel nicht überschreiten, damit die Nachbarschaft nicht unnötig belästigt wird.

Hierzu zählen nicht nur Geräusche durch Musik und lautstarke Partys sondern auch dröhnende Staubsauger und Waschmaschinen, die übermäßigen Lärm verursachen. Alles, was zu einer störenden Geräuschkulisse wird, muss zu diesen Zeiten abgestellt werden.

Abmahnung bei zu viel Lärm

Halten sich Bewohner nicht an diese Regelungen, so sollten lärmerzeugende Störenfriede zunächst auf ihr Fehlverhalten aufmerksam gemacht werden. Zumeist genügt ein sachliches Gespräch und der Ärger über den Lärm ist aus der Welt. Gelingt dies in Gesprächen nicht und prallen jegliche Appelle an die Lärm-Verursacher ab, so sind Hausbesitzer am Zug. Sie müssen für Ruhe sorgen. Vermieter mahnen in solchen Fällen zunächst ab. Doch sie können durchaus auch eine Kündigung aussprechen. Dies ist dann der Fall, wenn die Störenfriede trotz Ermahnung weiter lärmen.

Lärm durch Kinder ist legitim

Allerdings gibt es auch Lärm, der von einem Verbot zu bestimmten Zeiten ausgenommen ist. So muss das Schreien von Babys in jedem Fall hingenommen werden. Dies wurde von unzähligen gerichtlichen Instanzen inzwischen eindeutig bestätigt. Damit muss Lärm durch Kinder bis zu einem bestimmten Punkt ebenfalls geduldet werden – grenzenlos hingegen darf auch er nicht sein.

 
LÄrm kann zu Erkrankungen führen:

Verweise:
Mietrecht regelt Lärmpegel zur Fußball-EM
Nebenkosten nicht immer umlagefähig
Mietrecht – so klappt die Wohnungsübergabe
Mietrecht – Kaution sicher anlegen
Mietrecht – Hausfrieden ist unantastbar
Winterdienst – ein Fall für das Gericht
Rauchmelder – wer trägt die Kosten?
Grundstsück – Äste vom Nachbarn sind tabu
Immobilien – Schimmelpilz ist Vermietersache
Immobilien – Vorsicht bei zugefrorener Leitung
Heizen – Abrechnung nach BGH-Urteil prüfen
Immobilien – Grundsteuer ist Mietersache
Bauarbeiten – Mietkürzung bei Lärm?

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Autor: Ursula Pidun
Veröffentlicht in: Wohnen
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