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Immobilien – Mieter haften für Schäden

Eigentum verpflichtet. Dennoch müssen Hausbesitzer nicht für alle Schäden herhalten, die sich in der eigenen Immobilie auftun. Wird Eigentum vermietet, so haften zumeist die Mieter. Sie sind dazu verpflichtet, Schäden weitgehend zu vermeiden.

Mietschäden

Schäden am Mietobjekt können teuer werden (Foto: erwo1 / Clopdealer.com

Ob Sommer oder Winter – Schäden am angemieteten Haus oder der Mietwohnung können zu jeder Jahreszeit auftreten. Entsteht beispielsweise ein solcher Schaden durch einen verstopften Abfluss auf dem Balkon, so muss nicht zwangsläufig der Hauseigentümer für daraus resultierende Schäden haften.

Hausbesitzer –
Vorsorge bei Abwesenheit

So entschied das Amtsgericht Berlin-Neukölln aktuell, dass es zu den regelmäßigen Pflichten eines Mieters gehöre, Schäden weitgehend zu vermeiden. Dem Urteil zugrunde liegt der Fall einer Mieterin, die längere Zeit abwesend war. Für diese Zeit hatte sie eine Freundin beauftragt, sich um die Wohnung zu kümmern.

In dem Zeitraum ereignete sich ein Wasserschaden in der darunter liegenden Wohnung. Doch weder die Mieterin selbst noch die beauftragte Freundin waren erreichbar. So musste die Feuerwehr alarmiert werden. Diese stellte fest, dass sich der Wasserschaden aufgrund eines verstopften Ausflusses auf dem Balkon der abwesenden Mieterin ereignet hat.

Hausbesitzer – Schadenersatz rechtens

Die Hauseigentümerin verlangte demnach Schadenersatz von ihrer Mieterin. Zu Recht, urteilte das Gericht unter dem Aktenzeichen: 13 C 197/11. Es sei Aufgabe der Mieterin, Sorge für einen freien Abfluss auf dem Balkon zu tragen. Daher sei der entstandene Schaden auch von der Mieterin zu übernehmen. Billig wird die Schadensregelung nicht. Denn zum eigentlichen Schadensfall kommt am Ende auch noch eine Entschädigung für den Nachbarn hinzu. Bei ihm war das Wasser eingedrungen, wonach er eine Mietminderung geltend machte, die nun die Beklagte zu tragen hat.

 

Verweise:

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Autor: Ursula Pidun
Veröffentlicht in: Wohnen, Hausbau
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