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Verjährungsfrist bei Schadenersatz beachten

Hausbesitzer, die vermieten, sollten sich bestens mit dem Mietrecht auskennen. Kommt es zum Streit mit dem Mietern, ist beispielsweise die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen zu beachten. Doch wann endet sie?

Verjährungsfristen

Verjährungsfristen haben auch im Mietrecht Priorität (Foto: Foto: arekmalang / Clipealer.com )

Für Vermieter ist es wichtig zu wissen, wann die Verjährungsfrist bei Schadenersatzansprüchen in Mietsachen endet. Schließlich kommt es durchaus häufig einmal zu Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter. Dann ist es vorteilhaft, solche Fristen zu kennen.

Verjährungsfrist im Fokus

Generell können Schadenersatzansprüche bis zu sechs Jahre geltend gemacht werden. Wichtig ist es, zu wissen, dass die Verjährungsfrist mit der Schlüsselübergabe beginnt. Sofern ein Hausbesitzer erst nach der Beendigung eines Mietverhältnisses einen Schadersatz aufgrund von beispielsweise einer Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache geltend macht, so beginnt die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt der Rückgabe des Mietobjekts.

Vorzeitiger Auszug irrelevant

Der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin weist in diesem Tagen noch einmal auf diese Regelung hin, da es immer wieder zu Unstimmigkeiten bezüglich der Verjährungsfrist kommt. Sollte es ausnahmsweise zu einer Rückgabe der Mietwohnung vor dem eigentlichen Ende des Mietverhältnisses kommen, so muss dies einvernehmlich geschehen, urteilte aktuell der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen VIII ZR 8/11. Mieter können nicht einfach ausziehen und damit davon ausgehen, dass nun auch die Verjährungsfrist beginne.

Volle Sachherrschaft erhalten

In dem Rechtsstreit um die Verjährungsfrist geht es um ein Mietverhältnis, das am 30. September endete. Die Mieter des Mietobjekts zogen jedoch schon Ende Juni aus. Dennoch fand die offizielle Wohnungs- und Schlüsselübergabe erst am 1. Oktober statt. Daher begann die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche auch erst im Oktober und nicht etwa zum Auszugstermin der Mieter, urteilte der Bundesgerichtshof. Als Begründung gab der Gerichtshof an, dass die Schlüsselübergabe erst im Oktober erfolgt sei. Demzufolge habe der Hauseigentümer bis dahin auch nicht die volle Sachherrschaft über das Mietobjekt erhalten.

Verweise:

Mietrecht regelt Lärmpegel zur Fußball-EM
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Autor: Ursula Pidun
Veröffentlicht in: Wohnen
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