Hauseigentümer, die vermieten, stehen oft vor der Frage, welche Verträge die Besten sind. Die meisten Vermieter nutzen Formulare, die seitenlange Ausführungen beinhalten. Zwingend notwendig ist das nicht.
Zumeist möchten Vermieter nichts verpassen und im Mietvertrag alle Eventualitäten regeln. Wirklich notwendig ist dies nicht, zumal es gesetzliche Regelungen gibt. Diese sind nicht aushebelbar. Daher gilt: Ob mündlich, schriftlich unbefristet oder befristet – die Qualität der Verträge bemisst sich nicht an deren Länge.
Einigkeit zum Mietvertrag
Hinzu kommt, dass nicht geregelt ist, was genau in einem Mietvertrag zu stehen hat. Vor lauter Sorge, irgendetwas könnte nicht penibel festgelegt sein, entscheiden ich viele Vermieter für seitenlange Exemplare und regeln jegliches noch so kleine Detail.
Neben Schönheitsreparaturen und Tierhaltung gibt es unzählige Paragraphen und praktisch nichts, was nicht aufgeführt werden muss. Doch man braucht keinen schriftlichen Mietvertrag, erklärt Claus Deese vom Mieterschutzbund in Recklinghausen zur Überraschung so mancher Vermieter. „Es muss lediglich Einigkeit über die Vertragsparteien, das Objekt und die Höhe der Miete bestehen.
Mietvertag kurz und bündig
“Obligat ist es dennoch, vor dem Bezug der Wohnung einen Vertrag zu unterzeichnen. In dem Fall müssen die Namen der Mieter und des Vermieters benannt werden, die Adresse des Mietobjekts sowie die Lage etwa durch Angabe der Etage. Schließlich gehört die Miethöhe in den Vertag. Je kürzer der Mietvertag, umso besser ist das für Mieter. Steht beispielweise nichts zu den Schönheitsreparaturen im Vertag, so ist automatisch der Vermieter hierfür zuständig, erläutert Mietrechtsexperte Deese. Die meisten Mietverträge aber weisen unzählige Seiten darüber auf, was der Mieter alles zu leisten hat. Zudem quellen Mietverträge allein schon deshalb über, da teilweise bis zu 17 unterschiedliche Nebenkosten in Rechnung gestellt werden.
Befristeter Mietvertrag
In der Regel werden Mietverträge unbefristet geschlossen. Soll dies nicht der Fall sein, muss darüber eine Übereinkunft geschlossen werden. Beschränkungen hinsichtlich einer Befristung sind nur zulässig, wenn es gute Gründe dafür gibt. Dies gilt etwa dann, wenn die Wohnung ab einer bestimmen Zeit einer Eigennutzung zugeführt werden soll. Gleiches gilt, wenn in naher Zukunft das Haus saniert wird. In solchen Fällen ist ein sogenannter Zeitmietvertrag legitim.
Preisindex zu Bestimmung der Miethöhe
Die Miethöhe ist frei vereinbar. Der Vermieter unterliegt lediglich der Beschränkung der sogenannten ortsüblichen Vergleichsmiete. Staffelmieten müssen genau spezifiziert werden. Mieter müssen in Kenntnis gesetzt werden, zu welchem Zeitpunkt die Miete in welcher Höhe steigt. Sogenannte Index-Verträge müssen darlegen, auf welcher Grundlage die Erhöhungen liegen. Grundlage hierzu ist stets das Statistische Bundesamt. Es ermittelt den Preisindex, der die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland wiederspiegelt.
Kaution beim Mietvertrag
Eine Kaution kann, muss aber vom Vermieter nicht genommen werden. Wird sie erhoben, so ist der Vermieter verpflichtet, das Geld auf ein separates Konto zu legen und zu verzinsen. Dies sollte er gegenüber dem Mieter belegen. Am Eden ist dem Mieter das hinterlegte Geld inklusive der Zinsen auszuhändigen, sofern es nicht aus rechtlich anerkannten Gründen einbehalten wird. Hinsichtlich der Schönheitsreparaturen kommt es immer wieder zum Streit. Die beste Klausel lautet, dass der Mieter für Schönheitsreparaturen zuständig ist. Starre zeitliche Vorgaben durch den Vermieter sind nicht mehr üblich. Schönheitsreparaturen müssen vielmehr dem Abnutzungsgrad entsprechend durchgeführt werden.
Mietverträge ausfüllen:
Verweise:
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