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Nebenkosten – Abrechnung gründlich prüfen

Angesichts permanent steigender Preise zählen Nebenkosten zu den eher unerfreulichen Begleiterscheinungen im Mietverhältnis. Verhindern lassen sie sich nicht, doch eine gründliche Prüfung, spart Bares.

Nebenkostenabrechnung

Nebenkosten gründlich prüfen (Foto: Foto: SeanPrior / Clipealer.com)

Experten schätzen, dass allein in Deutschland etwa 30 Millionen Nebenkostenabrechnungen jährlich im Briefkasten der Mieter landen. Viele Bewohner schenken der Nebenkostenabrechnung relativ wenig Aufmerksamkeit und überweisen automatisch die geforderten Beträge.

Eine solche Nachlässigkeit kann teuer sein. Häufig werden die Abrechnungen nicht korrekt erstellt, warnen Experten. Mieter haben dann das Nachsehen.

Nebenkosten für den Betrieb der Wohnung

Zu den Nebenkosten zählen alle Gebühren, die für den Betrieb des Haues bzw. der Wohnung erforderlich sind. Wer die Kosten für die Müllabfuhr, Grundsteuer, Hausreinigung & Co. Ungeprüft überweist, der zahlt zumeist drauf. Zwar zählen Nebenkosten zur Miete und müssen bezahlt werden.

Selbstverständlich haben Mieter nur Kosten zu begleichen, die auch tatsächlich angefallen sind. Experten weisen darauf hin, dass Hauseigentümer angehalten sind, angesichts der Nebenkostenabrechnungen bestimmten Mindeststandards einzuhalten. Gibt es hier Defizite, muss der Mieter solange nicht zahlen, bis nachgebessert worden ist.

Hierzu zählt:

  • Abrechnungszeitraum maximal 12 Monate
  • Abrechnung spätestens 12 Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums
  • Schlüssigkeit der Rechnungsposten
  • Nachvollziehbarkeit der einzelnen Posten
  • Umlagefähigkeit

Nebenkosten müssen erbracht worden sein

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist die Abrechnung erst einmal unwirksam. Kontrollen sind erlaubt und sollten vom Mieter auch unbedingt gründlich durchgeführt werden. Verbraucher sind gut beraten, wenn sie gründlich nachrechnen und zudem prüfen, ob nicht Leistungen in Rechnung gestellt werden, die nicht in die Nebenkostenabrechnung gehören. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn Gartenpflege berechnet wird, obwohl es gar keine Garten sondern nur einen betonierten Hof gibt.

Umlagefähigkeit der Nebenkosten

Die Kosten müssen zudem umlagefähig sein. Dazu zählen Kosten, die unter § 2 der Betriebskostenverordnung aufgeführt sind. Hier sind warme Posten wie etwas Heizung und Warmwasser ebenso aufgelistet, wie etwa kalte Posten, zu denen die Grundsteuer, eine Gebäudeversicherung sowie die Wasserversorgung zählen. Zusätzlich können Posten in Rechnung gestellt werden wie etwa die Wartung von Brandmeldern oder eine Dachrinnenreinigung.

Verteilerschlüssel im Fokus der Nebenkosten

Mieter sollten auch auf einen korrekten Verteilerschlüssel achten. So werden etwa Heizkosten und der Warmwasserverbrauch in einem Verhältnis von 50 bis 70 Prozent verbrauchsabhängig berechnet. Alles was darüber hinausgeht, wird nach Wohnfläche berechnet. Bei den übrigen Kosten ist die Abrechnung nach Mieter oder nach Fläche möglich. Sofern im Vertrag kein Verteilerschlüssel angeben ist, wird nach Fläche abgerechnet. Lediglich beim Wasser und Abwasser ist dies nicht zulässig. Hier muss nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet werden, sofern in allen Wohnungen entsprechende Zähler vorhanden sind.

  • Buch-Tipp:
    Ropertz, Ulrich:
    Mietnebenkosten, Verbraucherzentrale NRW
    Preis: 11,90 Euro
    ISBN-13: 978-3-940580-92-4

 
Heizkostenabrechnungen:

Verweise:

Bei Lärm sind Hausbesitzer in der Pflicht
Nebenkosten nicht immer umlagefähig
Mietrecht – so klappt die Wohnungsübergabe
Mietrecht – Kaution sicher anlegen
Mietrecht – Hausfrieden ist unantastbar
Winterdienst – ein Fall für das Gericht
Rauchmelder – wer trägt die Kosten?
Grundstsück – Äste vom Nachbarn sind tabu
Immobilien – Schimmelpilz ist Vermietersache
Immobilien – Vorsicht bei zugefrorener Leitung
Heizen – Abrechnung nach BGH-Urteil prüfen
Immobilien – Grundsteuer ist Mietersache
Bauarbeiten – Mietkürzung bei Lärm?

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Autor: Ursula Pidun
Veröffentlicht in: Ideen, Wohnen
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