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Mietrecht – Kündigung bei offenen Nebenkosten

Nebenkostenabrechnungen zählen zu den Dauerstreit-Themen zwischen Hauseigentümern und Mietern. Lassen Bewohner erhöhte Nebenkosten allerdings einfach links liegen, droht die Kündigung durch den Hauseigentümer.

Mietnebenkosten

Unbezahlte Nebenkosten können zur Kündigung führen (Foto: kaarsten / Clipdealer.com)

Steigen die Nebenkosten der Mietwohnung, so ist dies für Mieter stets ein Ärgernis. Wer dann allerdings glaubt, er könne das Problem durch Nichtzahlung der Kosten lösen, der irrt.

So mancher, ansonsten brave Mietzahler, der die erhöhten Nebenkosten nicht begleicht, muss sich dann nach einer neuen Bleibe umsehen.

Mieter leben damit gefährlich und müssen den Verlust der angemieteten Wohnung in Kauf nehmen, wenn sie die Begleichung der Nebenkostenrechnung ignorieren.

Nebenkosten nicht ignorieren

Aktuell stärkte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (BGH) nochmals die Rechte von Hauseigentümern, die vermieten. Verweigert der Mieter die Zahlung erhöhter Nebenkosten, so darf der Hauseigentümer kündigen.

Der Vermieter kann dies auch dann so stringent durchführen, wenn es zuvor zu keiner Klage wegen säumiger Zahlungen gekommen ist.

BGH stärkt Rechte von Vermietern

Mieter sollten die Sachlage daher sehr ernst nehmen und erhöhte Nebenkosten unverzüglich begleichen. Da ansonsten der Rausschmiss aus den vier Wänden droht, sind die Zahlungen alternativlos. Dass der Vermieter die Mieter zuvor nicht einmal auf Zahlung verklagen muss, bestätigte aktuell der Bundesgerichtshof (BGH) unter dem (Aktenzeichen: VIII ZR 1/11. Dem Urteil lag ein Fall zu Grunde, in dem der Mieter die Vorauszahlungen für Heiz- und Warmwasserkosten verweigerte, die zuvor mehrfach erhöht wurden.

Widerklage zur Nebenkostenabrechnung

In dem Fall hatte der Hauseigentümer seiner Mieterin die fristlose Kündigung zustellen lassen, nachdem sie eine Nebenkostenerhöhung über längere Zeiträume nicht beglichen hatte. Schließlich stand ein Defizit in Höhe von 1600 Euro im Raum, das der Vermieter so nicht mehr hinnehmen wollte. Seine fristlose Kündigung quittierte die Mieterin mit einer Schadensersatzklage aufgrund vermeintlicher Mängel Wohnung. Dies akzeptierte wiederum der Vermieter nicht beantwortete die Klage der Mieterin mit einer Widerklage, in der er sowohl das noch ausstehende Geld als auch die Übergabe der Wohnung einforderte. Wohnung einforderte.

Höhere Nebenkostenabrechnung ist legitim

Mit seinem Begehren konnte sich der Vermieter bereits im vorinstanzlichen Verfahren durchsetzen. Auch der Bundesgerichtshof bestätigte nunmehr das Begehren des Vermieters. Es stellte auch fest, dass es einer Klage zur Einforderung der Nebenkosten nicht bedarf, da Mieter hinreichend geschützt seien. Denn innerhalb eines Räumungsprozesses werde geprüft, ob der Hauseigentümer die Nebenkosten überhaupt erhöhen durfte, heißt es in der richterlichen Entscheidung.

 

Verweise:

Bei Lärm sind Hausbesitzer in der Pflicht
Nebenkosten nicht immer umlagefähig
Mietrecht – so klappt die Wohnungsübergabe
Mietrecht – Kaution sicher anlegen
Mietrecht – Hausfrieden ist unantastbar
Winterdienst – ein Fall für das Gericht
Rauchmelder – wer trägt die Kosten?
Grundstsück – Äste vom Nachbarn sind tabu
Immobilien – Schimmelpilz ist Vermietersache
Immobilien – Vorsicht bei zugefrorener Leitung
Heizen – Abrechnung nach BGH-Urteil prüfen
Immobilien – Grundsteuer ist Mietersache
Bauarbeiten – Mietkürzung bei Lärm?

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Autor: Ursula Pidun
Veröffentlicht in: Wohnen
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