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Mietrecht – Untervermietung ist zumeist erlaubt

Wird eine Mietwohnung für den Mieter mit der Zeit zu groß oder zu teuer oder steht eine längere Abwesenheit an, so stellt sich die Frage nach einer Untervermietung. So wird aus der Not schnell eine Tugend und die Haushaltskasse lässt sich spürbar aufbessern.

Untermietvertrag

Zur Untervermietung sollte eine Genehmigung eingeholt werden (Foto: erwo1 / Clipdealer.de)

Gerade in Zeiten besonders hoher Mieten erscheint vielen Mietern eine Untervermietung als eine besonders gute Lösung, um Engpässe zu vermeiden. Schließlich steigen die Mieten inzwischen unverhältnismäßig und schnell in Höhen, die so mancher kaum noch tragen kann.

Viele Mieter sind allerdings nicht sicher, ob eine Untervermietung überhaupt zulässig ist. Wer einige Regeln und Vorgaben einhält, kommt jedoch problemlos zum Zug, entwarnen Fachleute. Wichtig sei es, den Vermieter über die Untervermietung zu unterrichten.

Untervermietung
sollte genehmigt werden

Eine Erlaubnis beim Vermieter einzuholen, zählt anlässlich einer geplanten Untervermietung sogar zur Pflichtaufgabe von Mietern. Allerdings muss der Hausbesitzer in der Regel zustimmen. Es gibt nur sehr wenige Fälle, in denen ein Untervermieter durch den Vermieter untersagt werden kann.

Ein Verbot ist beispielsweise dann möglich, wenn der Mieter die komplette Wohnung untervermieten will. In dem Fall würde eine völlig andere Person die Wohnung innehalten, als ursprünglich im Vertrag vereinbart wurde. Dies muss kein Vermieter dulden.

Überbelegung bei Untervermietung tabu

Ganz anders gestaltet sich der Sachverhalt, wenn Mieter tatsächlich nur einzelne Räume untervermieten. „Nur wenn es einen triftigen Grund gibt, darf der Vermieter die Untermiete untersagen“, erläutert Hermann-Josef Wüstefeld vom Deutschen Mieterbund in Berlin. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein einzelnes Zimmer an eine vierköpfige Familie untervermietet wird. In solchen Fällen handelt e sich um eine eindeutige Überbelegung, die vom Hausbesitzer nicht geduldet werden muss.

Vorsicht bei befristeter Untervermietung

In sämtlichen anderen Fällen hat der Vermieter jedoch keine andere Wahl und muss zustimmen. Ganz gleich, ob der Mieter einfach nicht mehr allein sein möchte oder der Wohnraum ohne Untermiete unbezahlbar wird – der Vermieter hat in der Regel die Untervermietung hinzunehmen. Dabei wird hinsichtlich der Vertragsgestaltung zumeist ein Zeitmietvertrag abgeschlossen. Mietexperten warnen jedoch vor den Tücken solcher Verträge. Denn in solchen Fällen muss der eigentlicher Wohnungsinhaber direkt im Vertrag angeben, aus welchen Gründen befristet untervermietet wird. Ansonsten kann der Hauptmieter auch nach der vereinbarten Frist nicht ohne weiteres wieder über seine Räume verfügen. Ohne Angabe eines solchen Grundes im Untermietvertrag gelten stets die gesetzlichen Kündigungsfristen.

Untervermietung zielt oft auf Gewinn ab

Zeitmietverträge können allerdings nicht vorzeitig aufgekündigt werden und zwar weder vom Vermieter noch vom Untermieter. Darauf weisen Mietexperten zusätzlich hin. Wer ein Untermietverhältnis eingeht, der sollte zudem die Preise gründlich studieren. So kann der Vermieter durchaus mehr vom Untermieter verlangen, als er selbst an den Hauseigentümer zahlen muss. Immerhin ist es rechtlich nicht verboten, Gewinn aus einem Untermietverhältnis zu schlagen. Häufig ist die sogar gängige Praxis und wird besonders in beliebten Metropolen wie etwa Hamburg, Berlin, Köln und Frankfurt so gehandhabt.

Verweise:

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Autor: Ursula Pidun
Veröffentlicht in: Wohnen
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