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Experten-Tipps bei Mieterhöhung

Das Mietrecht ist ein komplexes Unterfangen. Wird die Miete erhöht, zeigen sich Mieter oftmals ratlos. Experten geben Tipps, wann die ungeliebte Verteuerung erlaubt ist und was im Vertragsrecht noch wichtig ist.

Mietrecht

Mieterhöhungen stets kritisch prüfen (Foto: YuriArcurs / Clipealer.de)

Flattert eine Mieterhöhung ins Haus, so sinkt die Laune der Bewohner in der Regel erst einmal auf den Gefrierpunkt. Oftmals macht sich Ratlosigkeit breit.

Laien können zumeist nicht beurteilen, wann eine Erhöhung überhaupt zulässig ist. Dabei gibt es für Vermieter strikte Vorgaben. Einfach nur mehr Geld erheben zu wollen, reicht als Begründung nicht aus. Mieter sind gefordert, die Mieterhöhung gründlich unter die Lupe zu nehmen, bevor sie zahlen.

Mieterhöhung regelt BGB

Das Bürgerlichen Gesetzbuch regelt im Rahmen des Mietrechts präzise, was erlaubt ist und was nicht. Besonders im Fokus steht bei allen Mieterhöhungen die sogenannte ortsübliche Miete.

Hierbei handelt es sich laut Aussagen des Deutschen Mieterbundes um eine Durchschnittsmiete, wie sie am Wohnort für vergleichbare Wohnungen erhoben wird. Schickt der Vermieter eine Mieterhöhung ins Haus, so muss er diese ausreichend begründen und gleichzeitig darlegen, welche Höhe er für ortsüblich hält.

Mieterhöhung laut Mietspiegel

Untermauern kann der Vermieter sein Mieterhöhungsbegehren durch ein Sachverständigengutachten. Auch kann er mindestens drei Vergleichswohnungen angeben. Zumeist beruft sich der Vermieter jedoch auf den jeweiligen Mietspiegel. Dabei handelt es sich um Übersichten von Preisen, die Städte, Gemeinden, Mietvereine und Eigentümervereine erstellen. Aus den Preisen lassen sich je nach Alter der Wohnung, Beschaffenheit, Lage und Ausstattung die üblichen Mietpreise pro Quadratmeter entnehmen.

Mieterhöhung nur einmal pro Jahr

Erhöht werden darf eine Miete nicht häufiger als einmal pro Jahr. Mieter, die eine sehr geringe, eher ortsunübliche Miete zahlen, dürfen nicht auf einen Schlag mit der Erhöhung bis zur vollen Vergleichsmiete zur Kasse gebeten werden. Die Erhöhung hat in solchen Fällen in moderaten Schritten zu erfolgen. Als Kappungsgrenze gilt, dass Mieten innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nicht um mehr als 20 Prozent steigen dürfen. Mietverträge werden zumeist unbefristet abgeschlossen. Befristete Mietverträge sind nur mit ausreichender Begründung durch den Vermieter zulässig. Will der Vermieter beispielsweise die Wohnung zu einem bestimmten Zeitpunkt selbst bewohnen, so kann das Mietverhältnis befristet werden. Gleiches gilt bei Maßnahmen zur Sanierung, die in der Zukunft bereits geplant sind.

Schönheitsreparaturen jenseits der Mieterhöhung

Schönheitsreparaturen müssen Mieter nach Bedarf vornehmen und richten sich nach dem jeweiligen Abnutzungsgrad. Auch bei Kleinreparaturen gibt es häufig Unstimmigkeiten. Dabei müssen Bagatellschäden in der Regel bis zu einer von 100 Euro vom Mieter übernommen werden. Alle Rechnungen, die höher liegen, sind hingegen vom Vermieter in voller Höhe zu übernehmen. Doch Vorsicht: Der Vermieter muss zwar die Kosten für die Reparaturen übernehmen. Doch den Handwerker bestellen darf er selbst. Insofern sind Mieter gut beraten, Schäden unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen und ihm eine Frist zur Beseitigung des Schadens einzuräumen. Geschieht dies nicht und der Mieter handelt von vornherein in Eigenregie, so kann es passieren, das er allein auf den Kosten sitzenbleibt.

 
Was tun bei einer Mieterhöhung?

Verweise:

Bei Lärm sind Hausbesitzer in der Pflicht
Nebenkosten nicht immer umlagefähig
Mietrecht – so klappt die Wohnungsübergabe
Mietrecht – Kaution sicher anlegen
Mietrecht – Hausfrieden ist unantastbar
Winterdienst – ein Fall für das Gericht
Rauchmelder – wer trägt die Kosten?
Grundstsück – Äste vom Nachbarn sind tabu
Immobilien – Schimmelpilz ist Vermietersache
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Heizen – Abrechnung nach BGH-Urteil prüfen
Immobilien – Grundsteuer ist Mietersache
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Autor: Ursula Pidun
Veröffentlicht in: Wohnen
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